Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Handwerker eine Duschmöglichkeit haben muss, obwohl er nicht darauf besteht

KomNet Dialog 42247

Stand: 06.04.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

Favorit

Frage:

Ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Handwerker eine Duschmöglichkeit haben muss, obwohl er nicht darauf besteht (auch bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten)?

Antwort:

Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung Nr. 4.1 Sanitärräume heißt es im Absatz 2:

„Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern – Waschräume zur Verfügung zu stellen. …. 

Waschräume sind 

a) in der Nähe von Arbeitsräumen und sichtgeschützt einzurichten,

b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können, dazu müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,

c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.

…..“

 

Bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten (Kategorie A) sieht die ASR A4.1 Sanitärräume Nr. 6 Waschplätze, aber keine Duschen vor.

Der Begriff „mäßig schmutzende Tätigkeiten“ (Kategorie A) ist weder in der ASR A4.1 noch in sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften definiert. Lediglich die Kategorie C ist ausführlicher beschrieben. 

 

Das heißt, der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, ob es nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, Duschen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte nicht darauf besteht.  

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt zu beteiligen.