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Ist es für die praktische Ausbildung von Brandschutzhelfern ausreichend, einen Feuerlöscher zu präsentieren ohne damit ein Feuer zu löschen?

KomNet Dialog 42716

Stand: 14.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Praktische Ausbildung Brandschutzhelfer - Anforderung an den Inhalt der praktischen Ausbildung sind in der DGUV Information 205-023 Kapitel 2 Abs. 2.2 beschrieben, Dennoch reicht mir die Ausführung nicht ganz, da es unterschiedliche Ausbildungsmethoden mit und ohne Simulationsgerät auf dem Markt gibt. "• realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Simulationsgeräte und -anlagen mit entsprechenden Aufbausätzen" Ist also eine realitätsnahe Übung auch schon gegeben, wenn man Übungslöscher mitbringt, ohne ein Feuer zu löschen? Ist dies rechtlich sicher für den Ausbilder?

Antwort:

Nein, dies ist nicht ausreichend. Es sind praktische Übungen mit dem Feuerlöscher durchzuführen.


Nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Beschäftigte ausreichend und angemessen anhand der Gefährdungsbeurteilung in verständlicher Form und Sprache zu unterweisen.


Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Unterweisung aller Beschäftigten gewährleisten. § 6 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert, dass sich die in § 6 Absatz 1 beschriebenen Unterweisungen auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken müssen, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. In die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu unterweisen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernommen haben. Das können z. B. Brandschutzhelfer sein.


Die zu unterweisenden Personen und den Umfang der Unterweisungen muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen.


Gemäß § 6 Absatz 4 der ArbStättV müssen die Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen.


In der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" finden sich unter dem Punkt 7.3 Regelungen für die Brandschutzhelfern. Hier ist u. a. folgendes nachzulesen:


"(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen."