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Gibt es eine gesetzliche Aussage zur Notwendigkeit (und zur Häufigkeit) von Brandschutzübungen bzw. Evakuierungsübungen im Betrieb?

KomNet Dialog 43839

Stand: 18.10.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Gibt es eine gesetzliche Aussage zur Notwendigkeit (und zur Häufigkeit) von Brandschutzübungen bzw. Evakuierungsübungen im Betrieb?

Antwort:

Es gelten die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.


Im § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) steht:


(4) … Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


Der Arbeitgeber hat in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV festzulegen, ob ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist. Weiter sind in der Gefährdungsbeurteilung die Abstände der Evakuierungsübungen der Beschäftigten und der praktischen Löschübungen der Brandschutzhelfer im Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen festzulegen.


In der ASR A2.3 -Fluchtwege und Notausgänge- werden die Anforderungen des § 4 Abs. 4 der ArbStättV im

Abschnitt 10 – Flucht- und Rettungsplan-

und im

Abschnitt 11 – Unterweisung und Übung zur Evakuierung-

weiter ausgeführt.


Im Abschnitt 11 der ASR A2.3 stehen folgende Hinweise zu Evakuierungsübungen:


1. In der Praxis hat sich bewährt, die Evakuierungsübungen in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Evakuierungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.

2. Auch in Arbeitsstätten, in denen die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes nicht erforderlich ist, kann eine Evakuierungsübung sinnvoll sein, um zu überprüfen, ob die unter Nummern 1 bis 5 (im Abschnitt 11) genannten Kriterien erfüllt werden können.


In der ASR A2.2 -Maßnahmen gegen Brände- stehen im Abschnitt 7 die Anforderungen zur Organisation des betrieblichen Brandschutzes, u.a. zu den Unterweisungen der Brandschutzhelfer. Dort wird empfohlen, die praktischen Übungen der Brandschutzhelfer im Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von 3-5 Jahren zu wiederholen. 



Siehe auch:

DGUV Information 205-001 Betrieblicher Brandschutz in der Praxis