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Steht mir als Wahlhelfer eine Ersatzfreizeit zu?

KomNet Dialog 42710

Stand: 13.05.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Ich arbeite im Handel von Montag bis Samstag (40 Std.). Nun bin ich als Wahlhelfer für die Europawahl an einem Sonntag verpflichet worden. Steht mir dann auch eine Ersatzfreizeit zu?

Antwort:

Bei der Berufung in den Wahlvorstand handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Die Gewährung von Ersatzfreizeit für den Sonntag ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern liegt im Ermessen des Arbeitgebers.