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KomNet-Wissensdatenbank

Gelten die Maßnahmen der TRGS 519 auch für das reine Verpacken von Asbestzementplatten?

KomNet Dialog 27116

Stand: 26.07.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Innerhalb eines Kellers sind unbeschädigte, beschichtete AZ-Dachplatten aufgetaucht, diese sollen nun durch unsere Mitarbeiter fachgerecht verpackt und über eine Fachfirma entsprechend entsorgt werden. Sind hinsichtlich der Tätigkeit des Verpackens der Dachplatten, ebenfalls die Maßnahmen der TRGS 519, als auch eine Anzeige gemäß TRGS 519 Pkt. 3.2 an die Arbeitsschutzbehörde erforderlich?

Antwort:

Bei dem Verpacken und dem Bereitstellen zur Entsorgung von Asbestzementplatten handelt es sich um Tätigkeiten mit Asbestprodukten. Daher muss eine entsprechende Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht, ob es sich um beschädigte oder unbeschädigte Asbestprodukte handelt, sondern bestenfalls, ob es um fest bzw. schwachgebundenes Asbest geht.

Grundsätzlich ist bei festgebundenem Asbest die Gefährdung der Mitarbeiter geringer als bei schwachgebundenem Asbest. Dass es sich hierbei zusätzlich um beschichtete Platten handelt, senkt das Risiko zwar zusätzlich, schließt es allerdings nicht völlig aus, da schon der Bruch einer Platte ein unbekanntes Faservolumen freisetzt.
Insofern ist den Regelungen der TRGS 519 vollumfänglich nachzukommen.