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Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, wenn ich aus Dokumentationsgründen in einer Ex-Zone (Zone 2) fotografieren möchte?

KomNet Dialog 26381

Stand: 14.04.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, wenn ich aus Dokumentationsgründen in einer Ex Zone (Zone 2) fotografieren möchte? Ist dafür eine Kamera mit ATEX-Zulassung notwendig oder genügt eine normale Kamera in einem wasserdichten Gehäuse in der Annahme, dass sich dort keine explosive Atmosphäre bilden wird.

Antwort:

Grundlagen für die Beantwortung sind Gefahrstoffverordnung - GefStoffV, TRBS 2152 Teil 3 sowie TRBS 1112 Teil 1.

Die grundsätzliche und formal richtige Antwort lautet, dass nur Betriebsmittel in einen explosionsgefährdeten Bereich (Ex-Zone) gehören, die auch der entsprechenden Kategorie (hier Kategorie 3 für die Zone 2) entsprechen.

In der Zone 2 sind aufgrund der erwarteten Häufigkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ("normalerweise nicht und wenn dann nur selten und kurzzeitig") Zündquellen zu vermeiden, die häufig auftreten. Die Kamera wird beim gelegentlichen Betrieb vermutlich keine häufig wirksame Zündquelle darstellen. Die Gefährdung besteht insbesondere durch Abrissfunken beim Herausfallen eines Akku bzw. wenn die Kamera fällt und dabei der Akku ausgeschleudert wird. (Was hoffentlich nicht häufig geschieht ...). Zur individuellen Gefährdungsabschätzung wäre zusätzlich noch die Explosionsgruppe des eingesetzten Stoffes von Bedeutung: Je niedriger die erforderliche Zündenergie, desto größer die Gefährdung auch bei einzelnen (Abriss-)Funken.

Immer möglich ist der Einsatz eines mobilen, direkt anzeigenden Gaswarngerätes. So lange für die Dauer der Nutzung eines nicht ex-geschützten Betriebsmittels, hier einer Kamera, sichergestellt werden kann, dass die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gerade nicht anwesend ist, besteht auch keine Explosionsgefahr und damit keine Notwendigkeit zur Vermeidung von Zündquellen. (vgl. Absatz 5 Nummer 5.1 der TRBS 2152 Teil 3) Die Nutzung einer Kamera ohne ATEX-Zulassung ist dann unproblematisch.