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Müssen handgeführte Geräte zur thermischen Unkrautbekämpfung durch Infrarot-Strahlung, welche mit Flüssiggas betrieben werden, mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein?
KomNet Dialog 42706
Stand: 16.05.2019
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Müssen handgeführte Geräte zur thermischen Unkrautbekämpfung durch Infrarot-Strahlung, welche mit Flüssiggas betrieben werden, mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein? Muss der Hersteller eine Konformitätserklärung mitliefern? Wie sieht es aus, wenn das Gerät nicht nur durch eigene Muskelkraft geschoben wird, sondern zusätzlich noch einen elektrischen Antrieb besitzt?
Antwort:
Gasverbrauchseinrichtungen müssen nur gekennzeichnet werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
"a) „Geräte“ Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 °C betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt;
b) „Ausrüstungen“ Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen — mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern —, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen;"
Alle anderen gasbetriebenen Geräte werden von der RL für Gasverbrauchseinrichtungen nicht erfasst.
Unabhängig davon müssen Sie prüfen, ob unter Umständen die Druckgeräte-RL oder die EMV-RL greift. Je nach Ausstattung des Gerätes wäre das denkbar.
Wenn das Gerät mit einem Antrieb ausgerüstet ist, dann greift die Maschinenrichtlinie.