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In unserem Krankenhaus werden genitale Kondylome (HPViren) gelasert. Reicht eine FFP2-Maske aus oder wird eine Absaugung am OP-Tisch benötigt?

KomNet Dialog 25131

Stand: 13.03.2020

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

In unserem Krankenhaus werden genitale Kondylome ( HPViren ) gelasert. Dabei entsteht eine Art Aerosol. Eine Absauganlage über dem OP-Tisch ist nicht vorhanden. Ist das zulässig und wenn ja, reichen dann die zur Verfügung gestellten FFP2-Masken für die Viruspartikel aus?

Antwort:

Es ist erwiesen, dass chirurgische Rauchgase biologisch aktive Bestandteile (Zellen, Zellreste, Viren etc.) enthalten können. Obwohl in Laserdämpfen die DNA des humanen Papillomavirus (HPV) nachgewiesen wurde, wird das Übertragungs- und Infektionsrisiko vom Patienten auf das Operationsteam derzeit noch diskutiert.


Die Biostoffverordnung (BioStoffV) bestimmt grundsätzlich: Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Aerosolbildung sind durch solche ohne oder mit geringerer Aerosolbildung zu ersetzen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Exposition zu ergreifen.


Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert in Nr. 4.2.3: Alle eingesetzten Verfahren sollen so erfolgen, dass die Bildung von Aerosolen minimiert wird. Beispiel hierfür ist die Erfassung gesundheitsschädlicher Rauche beim Einsatz von medizinischen Lasern. Weiterhin wird in Nr. 4.2.10 Abs. 1 ausgeführt:

"Die geforderte Minimierung der Gefährdung durch luftübertragbare Krankheitserreger wird nach Ausschöpfung aller anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen (insbesondere der Impfschutz der Beschäftigten, Hygienemaßnahmen) durch das Tragen von Atemschutz erreicht...".

 

Auch in den Leitlinien der einschlägigen Fachgesellschaften, z. B. in der Leitlinie der Deutschen STD-Gesellschaft „Condylomata acuminata und andere HPV-assoziierte Krankheitsbilder von Genitale, Anus und Harnröhre“ wird auf die Notwendigkeit einer Rauchabsaugung hingewiesen.

Die Broschüre „Chirurgische Rauchgase – Gefährdungen und Schutzmaßnahmen“ der BGW bezeichnet die Absaugung von chirurgischen Rauchgasen an der Entstehungsstelle als effektive und technisch sinnvollste Schutzmaßnahme, virale Kontaminationen werden dabei durch Zwischenfilter abgefangen.

 

Chirurgische Rauchgase stellen als Pyrolyseprodukte eine Mischung aus gas- und dampfförmigen, flüssigen und festen Substanzen mit diversen Gefahrstoffeigenschaften dar, es konnten flüchtige Substanzen mit kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Eigenschaften im Spurenbereich nachgewiesen werden. Es greift daher auch die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“. In Nr. 8.1.2 sind u. a. folgende Schutzmaßnahmen aufgeführt:

Ist die Freisetzung chirurgischer Rauchgase nicht ausreichend zu verhindern, ist zu prüfen, ob diese an der Entstehungsstelle erfasst werden können, z. B. durch die Verwendung von Handstücken mit integrierter Absaugung oder durch Nutzung einer getrennten Lokalabsaugung. Die Geräte sollen nur in Operationsräumen mit modernen raumlufttechnischen Anlagen eingesetzt werden. Nur wenn sich durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen durch Rauchgase nicht beseitigen lassen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 nach DIN EN 149 verwendet werden sollen.

 

Ein allgemeines Impfangebot gegen HPV ist beim gegenwärtigen Wissensstand für die beteiligten Beschäftigten derzeit nicht begründet.


Die Thematik muss Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 BioStoffV und § 14 GefStoffV sein, dabei ist insbesondere über die Entstehungsmechanismen des Rauches und die Möglichkeiten der raucharmen Benutzung der Geräte zu informieren.