Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Behält eine Baumusterprüfbescheinigung ihre Gültigkeit, wenn eine neue ATEX-Richtlinie erlassen wird?

KomNet Dialog 42174

Stand: 23.01.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

Favorit

Frage:

Ist eine nach RL 94/9/EG ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung ausreichend, um Geräte der so zertifizierten Baureihe weiterhin in Verkehr zu bringen oder muss hierfür eine neue Bescheinigung nach RL 2014/34/EU erfolgen. Ist gegebenenfalls eine Bescheinigung des Herstellers, dass das Gerät keine wesentlichen Änderungen zu der geprüften Baureihe aufweist notwendig oder hinreichend?

Antwort:

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU ist ab dem 16.4.2016 verbindlich anzuwenden. Geräte, die nach der Richtlinie 94/9/EG zu dem Zeitpunkt bereits hergestellt und erstmalig in den Verkehr gebracht wurden, können weiterhin unverändert am Markt bereit gestellt bzw. in Betrieb genommen werden.

 

Geräte die erstmalig nach dem 16.04.2016 in den Verkehr gebracht werden, müssen der Richtlinie 2014/34/EU entsprechen; d.h. der Hersteller hat in der mitzuliefernden EU-Konformitätserklärung (nicht Bescheinigung!) zu bestätigen, dass das Gerät mit der neuen Richtlinie 2014/34/EU übereinstimmt.

 

Baumusterprüfungen nach der Vorläuferrichtlinie 94/9/EG behalten ihre Gültigkeit (s. Art. 41 Abs. 2 RL 2014/34/EU). Hier haben aber der Hersteller und die mit der Baumusterprüfung beauftrage notifizierte Stelle sicherzustellen, dass das Gerät dem Stand der Technik entspricht (vgl. Anhang III, Ziff. 7 RL 2014/34/EU).