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Benötigen Bediener von Scherenbühnen eine Schulung?

KomNet Dialog 42701

Stand: 13.07.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Benötigen Bediener von Scherenbühnen eine Schulung? Ein Auftraggeber hat uns mal gesagt, dass man für Scherenbühnen keine benötigen würde, hier würde eine Unterweisung genügen. Wenn ich mir den DGUV Grundsatz 308-008 anschaue, bin ich jedoch der Meinung, dass egal welcher Typ bedient wird, eine Schulung benötigt wird.

Antwort:

Wir teilen Ihre Einschätzung, dass die Scherenbühnen in den Anwendungsbereich des DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" fallen.

Unseres Erachtens sind nach den Definitionen des DGUV Grundsatzes 308-002 "Prüfung von Hebebühnen" Scherenbühnen Hebebühnen und eine entsprechende Befähigung und Beauftragung sind nachzuweisen.

"Dieser Grundsatz findet Anwendung auf Hebebühnen.

Im Sinne dieses Grundsatzes sind:

Hebebühnen Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt,

Hubarbeitsbühnen Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen

Arbeiten an Teilen der Umgebung haben,

Hubladebühnen Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen,

Kippbühnen Hebebühnen zum einseitigen Anheben von Lasten,

Fahrzeug-Hebebühnen Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen.".

Nach Kapitel 2.10 Nummer 2.1 der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" dürfen nur Personen mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen beschäftigt werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und
  • ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
  • Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.
  • Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.

Die DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" führt in Kap. 5.3 aus:

"Anforderungen an Bedienpersonen

Das Bedienen ist mit einem speziellen Risiko für die Bedienperson selbst und für die im Umfeld befindlichen Personen verbunden. Bedienpersonen müssen für diese Aufgabe besonders geschult und ausgebildet sein, da sie für das Aufstellen und Steuern der Hubarbeitsbühne verantwortlich sind."