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Welche Qualifikation benötigt eine Person für die Ausbildung von Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen?

KomNet Dialog 13153

Stand: 31.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Welche Qualifikation benötigt ein Ausbilder für die Ausbildung zur Bedienung von Hubarbeitsbühnen

Antwort:

In § 6 der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wird gefordert, dass der Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Bei der sicheren Verwendung der Arbeitsmittel ist der Anhang 1 der BetrSichV zu beachten.


Das Führen von Hubarbeitsbühnen ist in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der DGUV Regel 100-500  "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und

3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

(Hinweis: die in der DGUV Regel 100-500 enthaltenen Unfallverhütungsvorschriften wurden teilweise zurückgezogen, können aber als Orientierungshilfe weiterhin angewendet werden).


Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind explizit keine konkreten Anforderungen an Ausbilder für Hubarbeitsbühnenbediener enthalten. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Qualifikationen, über die ein Ausbilder verfügt, für das jeweilige Fachgebiet ausreichend sind. Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk enthaltene Informationen können dabei als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Eine solche Entscheidungshilfe ist der DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" (Kapitel 4 - Qualifikation der Ausbilder).


Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen-Bediener kann tätig werden, wer

- aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat,

- mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DGUV-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist,

- mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Hubarbeitsbühnen vertraut ist,

- praktische Erfahrungen im Einsatz mit Hubarbeitsbühnen gesammelt hat,

- Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann


Für nähere Informationen bezüglich der Voraussetzungen an externe Ausbildungen zu Hubarbeitsbühnen-Ausbilder empfehlen wir, eine entsprechende Frage direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu richten.


Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.