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Muss ein Staplerfahrer, der eine Person mit einem zugelassenem Personenaufnahmemittel befördert, eine zusätzliche Ausbildung als Bediener von Hubarbeitsbühnen nach BGR 966 haben?

KomNet Dialog 17896

Stand: 10.10.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Anforderung an Staplerfahrer (Teleskopstapler, Stapler o.ä.) mit Personenaufnahmemittel: Muss ein Staplerfahrer, der eine Person mit einem zugelassenem Personenaufnahmemittel befördert (hoch, runter, vor, zurück), eine zusätzliche Ausbildung als Bediener von Hubarbeitsbühnen nach BGR 966 haben ?

Antwort:

In der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit definiert. Relevant sind z. B. die Anhänge 1 und 2 der BetrSichV.


So heißt es in Kapitel 2.5 des Anhang 2 BetrSichV.

Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten. Trifft dies nicht ...


und in Kapitel 3.1

Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit

-  das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben und dazu geeignet sind;

-   ...


Der Arbeitgeber muss zudem auch die Vorschriften seiner Berufsgenossenschaft beachten. Der DGUV Grundsatz Nr: 308-001 (bisher: BGG 925) "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" beinhaltet sicherlich hinsichtlich der Ausbildung zum Führen eines nicht mit muskelkraft betriebenen Flurförderzeuges eine umfassende und ausreichende Vermittlung von Fachwissen und Kompetenzen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass auch ausreichend Fachwissen und Kompetenzen zum Betreiben von Hebebühnen vermittelt werden. Die DGUV-Regel Nr.: 100-500 (bisher BGR 500) „Betreiben von Arbeitsmitteln“ mit dem Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ ist für den Einsatz und den Umgang mit Hubarbeitsbühnen ebenso relevant wie die DGUV Information 208-019 (bisher: BGI 720) "Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen" oder die DGUV Grundsatz Nr: 308-008 (bisher: BGG/GUV-G 966) "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen".


In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber sich grundsätzlich vergewissern muss, dass die dort geforderten Bedingungen erfüllt und die notwendigen Fachkenntnisse auch vorhanden sind. Hierzu kann er selbst die entsprechende Ausbildung, Unterweisung bzw. Einweisung seiner Beschäftigten vornehmen oder auf Institutionen, wie z. B. die Berufsgenossenschaften, zurückgreifen, die entsprechende Ausbildungskurse mit praktischen Übungen und Prüfungen durchführen und den Teilnehmern hierüber Zertifikate ausstellen.


Es liegt somit im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers, ob er eine zusätzliche Ausbildung von seinen Beschäftigten fordert.