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Gibt es Anforderungen für die regelmäßige Prüfung von Gefahrstofflagern auf Leckagen der dort befindlichen ortsbeweglichen Behälter?

KomNet Dialog 42693

Stand: 30.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Gibt es Anforderungen für die regelmäßige Prüfung von Gefahrstofflagern auf Leckagen der dort befindlichen ortsbeweglichen Behälter? Falls ja, muss so eine regelmäßige (ggf. tägliche) Überprüfung schriftlich dokumentiert werden?

Antwort:

In der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ist unter dem Punkt 4.1 Absatz 1 nachzulesen:

"Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und die Gefährdung der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:

...

6. Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen,

..."


Unter dem Punkt 5.9 - Überprüfungen und Kontrolle steht Folgendes:

"(1) Ortsbewegliche Behälter sind regelmäßig auf Beschädigungen zu kontrollieren, die Kontrollfristen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften, der Art des Behälters sowie derbesonderen Lagerbedingungen (z.B. im Freien, in Gebäuden, Lagertechnik) festzulegen.

(2) Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit kontrolliert werden. Zu kontrollierende Einrichtungen sind z.B.

1. Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe, z.B. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Regalen mit Gefahrstoffbehältern oder die Unversehrtheit von Regalteilen,

2. Rückhalteeinrichtungen, z.B. Dichtigkeit und Belegung von Tassen und Wannen,

3. Entsorgungseinrichtungen, z.B. Dichtigkeit und Unversehrtheit von Lösemittelabfallbehältern,

4. Lüftungseinrichtungen, z.B. Unversehrtheit von Lüftungskanälen und Erfassungseinrichtungen,

5. Gaswarneinrichtungen, z.B. Sichtkontrolle der Betriebsanzeige und der Statusmeldung,

6. Augen- und Körperduschen.

(3) Das Ergebnis der Kontrollen ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Prüfungen nachanderen Rechtsbereichen, wie z.B. gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Bauordnungen der Länder, Arbeitsstätten- oder Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt. Soweit sich die Kontrollen mit Prüfanforderungen aus anderen Rechtsbereichen decken, gelten die Kontrollen damit auch als erfüllt. Die Kontrollen können sich auf diese Prüfergebnisse gegebenenfalls abstützen.

(4) Ergänzend können sich nachfolgende Kontrollen bzw. Verfahren anbieten:

1. Arbeitstägliche Funktionskontrollen, u.a. in Form von

a) Sichtkontrollen, z.B. hinsichtlich des unbeschadeten Zustandes von Öffnungen zur Be- und Entlüftung, persönliche Schutzausrüstungen, etc.,

b) Hörkontrollen, z.B. hinsichtlich der bekannten Lärmquellen von technischen Arbeitsmitteln und Maschinen im fehlerfreien Funktionszustand,

2. Arbeitsorganisatorische Festlegungen zur regelmäßigen Durchführung von Funktionskontrollen,

3. Checklisten zur vollständigen, z.B. täglichen, wöchentlichen oder monatlichen visuellen Kontrolle der Schutzmaßnahmen."


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Wasser- und Umweltrecht der Länder ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Behörde.