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Müssen Auffangwannen für Gefahrstoffe geprüft werden?

KomNet Dialog 43775

Stand: 22.03.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Müssen Auffangwannen für Gefahrstoffe geprüft werden? Wie oft und gemäß welcher Anforderungen?

Antwort:

Grundsätzlich muss hier zwischen zwei verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht und zum anderen das Umwelt-/ Wasserrecht. Zu der Thematik des Umwelt-/Wasserrechts bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Behörde.

Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt Folgendes:

In der TRGS 510 wird an verschiedenen Stellen auf Rückhalteeinrichtungen - hierzu zählen auch die Auffangwannen - eingegangen.

Unter Nummer 5.9 Überprüfungen und Kontrollen ist u.a. Folgendes nachzulesen:

"(1) Ortsbewegliche Behälter sind regelmäßig auf Beschädigungen zu kontrollieren, die Kontrollfristen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften, der Art des Behälters sowie der besonderen Lagerbedingungen (z.B. im Freien, in Gebäuden, Lagertechnik) festzulegen.

(2) Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit kontrolliert werden. Zu kontrollierende Einrichtungen sind z.B.

1. Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe, z.B. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Regalen mit Gefahrstoffbehältern oder die Unversehrtheit von Regalteilen,

2. Rückhalteeinrichtungen, z.B. Dichtigkeit und Belegung von Tassen und Wannen,

3. Entsorgungseinrichtungen, z.B. Dichtigkeit und Unversehrtheit von Lösemittelabfallbehältern,

(...)

(3) Das Ergebnis der Kontrollen ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen, wie z.B. gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Bauordnungen der Länder, Arbeitsstätten- oder Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt. Soweit sich die Kontrollen mit Prüfanforderungen aus anderen Rechtsbereichen decken, gelten die Kontrollen damit auch als erfüllt. Die Kontrollen können sich auf diese Prüfergebnisse gegebenenfalls abstützen."

Besonders hervorzuheben ist der Abschnitt 7.2 Absatz 3 Nummer 2:

"Die Rückhalteeinrichtung muss für das Lagergut undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Materielle Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe der Rückhalteeinrichtung sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt."