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Fällt die Punktion mit einer Lanzette zur Durchführung eines Blutzuckertests unter die in TRBA 250 Nr. 4.2.5 (4) Nr. 1 genannten Tätigkeiten, durch welche die Verwendung sicherer Nadelsysteme obligatorisch wird?

KomNet Dialog 42677

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Fällt die Punktion mit einer Lanzette zur Durchführung eines Blutzuckertests unter die in TRBA 250 Nr. 4.2.5 (4) Nr. 1 genannten Tätigkeiten, durch welche die Verwendung sicherer Nadelsysteme obgligatorisch wird?

Antwort:

Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen ausgeübt, hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 Nr.1 Biostoffverordnung (BioStoffV) in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so zu gestalten oder auszuwählen, dass die Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen und die Gefahr durch Stich- und Schnittverletzungen verhindert oder minimiert wird, soweit dies technisch möglich ist.


Bei Punktionen mit Lanzetten zur Durchführung eines Blutzuckertests handelt es sich um Tätigkeiten im Gesundheitswesen, die i.d.R. der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind. Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen entsprechend § 11 Abs. 2 sind anwendbar, d.h. es sind Sicherheitsgeräte entsprechend Ziffer 4.2.4 Abs. 4der TRBA 250 zu verwenden.