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Darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau Tätigkeiten mit wassermischbaren Kühlschmierstoffen ausüben lassen?

KomNet Dialog 42210

Stand: 21.02.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau Tätigkeiten mit wassermischbaren Kühlschmierstoffen ausüben lassen? Nach § 11 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung in Kontakt kommt. Bei Tätigkeiten mit wassermischbaren Kühlschmierstoffen erfolgt nach § 6 Biostoffverordnung keine Schutzstufenzuordnung. Sind dieses Tätigkeiten somit zulässig?

Antwort:

Wassermischbare Kühlschmierstoffe können durch Bakterien und Pilze befallen werden, insbesondere wenn sie sich seit längerem in Gebrauch befinden bzw. während längerer Arbeitspausen. Durch den Befall können gesundheitliche Beschwerden, wie Hautausschläge und allergischen Reaktionen, bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auftreten.

 

Wenn für einen Biostoff keine Einstufung vorliegt, der Arbeitgeber jedoch eine gezielte Tätigkeit beabsichtigt, so hat er gemäß § 3 Abs. 4 Biostoffverordnung (BioStoffV) diesen in eine der Risikogruppen 1 bis 4 einzustufen. Dabei ist folgendes zu beachten:


  1. Kommen für die Einstufung mehrere Risikogruppen in Betracht, ist der Biostoff in die höchste infrage kommende Risikogruppe einzustufen.
  2. Viren, die bereits beim Menschen isoliert wurden, sind mindestens in die Risikogruppe 2 einzustufen, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Viren beim Menschen eine Krankheit verursachen. 
  3. Stämme, die abgeschwächt sind oder bekannte Virulenzgene verloren haben, können vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm.


Handelt es sich um Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung, so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erforderlichen Informationen zu ermitteln auf Grundlage von

 

  1. Bekanntmachungen nach § 19 Abs. 4 BioStoffV
  2. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder
  3. sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.

 

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppen 2-4 im Sinne des § 3 Abs. 1 Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, wenn dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 11 Abs. 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG).

 

Solange keine Einstufung vorliegt und das Gesundheitsrisiko für eine schwangere Frau und ihr Kind nicht bekannt ist, darf die Frau demnach keinen Umgang mit diesen biologischen Arbeitsstoffen haben.  

 

Wassermischbare Kühlschmierstoffe sind Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Deshalb sind bei der Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen mit diesen Stoffen insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

  • Sind Arbeitsplatzgrenzwerte im Sicherheitsdatenblatt angegeben, dürfen schwangere und stillende Frauen hiermit nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist.
  •  Die in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern genannten Hygiene- und persönlichen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, es sind persönliche Schutzkleidung und Hautschutzmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
  •  Die Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und ggf. für Feuchtarbeit ist durchzuführen.
  •  Des Weiteren ist beim Einsatz wassermischbarer Kühlschmierstoffe die TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" einzuhalten.