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Dürfen als gefährlich eingestufte Lebensmittelzusatzstoffe direkt neben Lebensmitteln bzw. ungefährlichen Lebensmittelzusatzstoffen gelagert werden?

KomNet Dialog 42658

Stand: 01.04.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Dürfen als gefährlich eingestufte Lebensmittelzusatzstoffe (z.b. Milchsäure, Zitronensäure = GHS05) direkt neben Lebensmitteln bzw. ungefährlichen Lebensmittelzusatzstoffen gelagert werden? Welche Regelungen gelten hier generell?

Antwort:

In der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ist zu dieser Thematik folgendes nachzulesen:


Unter Nummer 4.1

"(4) Ob neben einem Gefahrstoff weitere (Gefahr-)Stoffe/Chemikalien/Materialien in einem Lager gelagert werden dürfen, ist nach den Regeln in den folgenden Nummern und insbesondere der Nummer 7 sowie den Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu prüfen."


Unter Nummer 4.2

"(3) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

(11) Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika und Genussmitteln aufbewahrt oder gelagert werden. Eine unmittelbare Nähe liegt insbesondere bei akut toxischen (Kategorie 1, 2 und 3), sehr giftigen, giftigen (nach RL 67/548/EWG), karzinogenen, Keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen (nach CLP-VO Kategorie 1A oder 1B) vor,

wenn sie im selben Raum aufbewahrt oder gelagert werden. Grundsätzlich sollen auch bei allen anderen Gefahrstoffen diese in getrennten Räumen aufbewahrt/gelagert werden; wenn aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig, müssen diese zumindest durch einen horizontalen Abstand größer 2 m getrennt sein."


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich auch aus anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Lebensmittelrcht, ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Behörde.