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Wie dürfen kleine Druckgasflaschen mit einem Füllgewicht von weniger als 5 kg innerhalb eines geschlossenen Gebäudes transportiert werden?

KomNet Dialog 18831

Stand: 03.01.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Dürfen kleine Druckgasflaschen mit einem Füllgewicht von weniger als 5 kg innerhalb eines geschlossenen Gebäudes getragen transportiert werden oder ist der Transport ausschließlich in Transportwagen zulässig? Ist solch ein Transport über Treppen zulässig?

Antwort:

In der TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" finden sich unter dem Nummer 4.7 folgende Aussagen zur Innerbetriebliche Beförderung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern:

"(1) Ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen


1. nur mit geschlossenem Absperrventil und dem erforderlichen Ventilschutz (z. B. Schutzkappe oder Ventilschutzkorb) befördert werden,

2. nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden, gerollt werden,

3. nicht geworfen werden,

4. nur mit solchen Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen der ortsbeweglichen Druckgasbehälter zuverlässig ausschließen (Magnetkräne dürfen nicht verwendet werden) und

5. nicht an der Ventilschutzeinrichtung oder am Ventil angehoben werden, außer diese sind speziell dafür konstruiert.

(2) Eine Ventilschutzeinrichtung ist nicht erforderlich bei der innerbetrieblichen Beförderung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern mit angeschlossenen Entnahmeeinrichtungen, wenn die Absperrventile geschlossen sind. Davon unberührt ist die bestimmungsgemäße Gasversorgung von Verbrauchsgeräten während der Fahrt.

(3) Bei der innerbetrieblichen Beförderung von Acetylenflaschenbündeln müssen die Einzelflaschenventile während der Beförderung offen sein. Bündel dürfen nur mit dem Hauptabsperrventil geschlossen werden.

(4) Bei der Beförderung auf Fahrzeugen, auf Flurförderzeugen und bei der Beförderung mit Hebezeugen müssen ortsbewegliche Druckgasbehälter so gesichert werden, dass sie sich nicht bewegen können. Bei der Beförderung in geschlossenen Fahrzeugen, einschließlich solcher mit Fahrzeugplane, muss sowohl oben als auch unten eine ausreichende Lüftung erfolgen, z. B. durch Lüftungsschlitze, so dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann."


In der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen" ist unter dem Punkt 5.2.11.14 Transport Folgendes nachzulesen:

"Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und grundsätzlich nur mit Schutzkappe transportiert werden.

Geeignete Hilfsmittel sind beispielsweise Flaschentransportwagen. Auf die Kippsicherheit der Transportwagen ist zu achten. Die zur Gasflasche passende Schutzkappe ist vollständig auf das Gewinde zu schrauben. Unbegleiteter Transport im Aufzug ist möglich, sonst ist ein Treppensteiger zu verwenden. Druckgasflaschen sollen nicht gemeinsam mit Personen in Aufzügen transportiert werden."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), unter der Berücksichtigung der genannten Vorschriften, eigenverantwortlich die Maßnahmen beim innerbetriebliche Transport von Druckgasflaschen zu ermitteln und festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.