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Kann der Arbeitgeber bei Infektionsgefahr mit Hepatitis-B und -C lediglich eine Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. ArbMedVV (postexpositionellen Prophylaxe) anbieten?

KomNet Dialog 42644

Stand: 22.03.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Nach der ArbMedVV wird eine Pflichtvorsorge in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen hinsichtlich HBV/HBC ausgelöst, insbesondere bei Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (in Verbindung mit den spezifischen Übertragungswegen von HBV/HCV). In einer stationären Pflegeeinrichtung sind keine bekannten Indexpatienten mit HBV/HBC und es wird nur mit stichsicheren Nadeln und PSA gearbeitet. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich keine "erhöhte" Verletzungsgefahr oder Infektionsgefahr hinsichtlich HBV/HCV. Kann der Arbeitgeber in diesem Fall HBV/HCV lediglich als Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. ArbMedVV (postexpositionellen Prophylaxe) anbieten?

Antwort:

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die sich wesentlich aus der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ableitet.


In der beschriebenen Pflegeeinrichtung sind Indexpatienten mit Hepatitis-B-Virus (HBV) und Hepatitis-C-Virus (HCV) nicht bekannt. Nach Gefährdungsbeurteilung ergibt sich keine "erhöhte" Verletzungsgefahr oder Infektionsgefahr hinsichtlich HBV/HCV.


Somit sind, nach aktueller ArbMedVV , die Kriterien für eine Pflichtvorsorge nach Anhang „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge, Teil 2, nicht gegeben.


Auch die Kriterien für eine Angebotsvorsorge (postexpositionellen Prophylaxe) nach ArbMedVV, § 5 Abs. 2 gelten lediglich für den Fall, das der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung der oder des Beschäftigten erhält (hier Hepatitis-B und Hepatitis-C), die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann.


Würde ein Indexpatient oder eine Indexpatientin mit HBV oder HCV in die Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, wäre die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren und entsprechend eine Neubewertung nacherforderlich.