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Dürfen die Mitarbeiter auch ohne Impfung die Toiletten reinigen?

KomNet Dialog 10173

Stand: 04.05.2020

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

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Frage:

Die Reinigung der Sänitärräume (Toiletten) in unserer Behindertenwerkstatt soll von unseren behinderten Mitarbeitern ausgeführt werden. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mitarbeiter gegen Hepatitis impfen zu lassen, oder dürfen die Mitarbeiter auch ohne Impfung die Toiletten reinigen? Oder muss er nur eine Impfung anbieten?

Antwort:

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit biologischen Arbeitsstoffen beschäftigen, ein Impfangebot im Rahmen der Pflichtvorsorge nach entsprechender ärztlicher Beratung zu unterbreiten, wenn es sich um biologische Arbeitsstoffe handelt, die in der Tabelle des Anhangs zur ArbMedVV Teil 2 als impfpräventabel gekennzeichnet sind.

Eine Pflichtvorsorge bei

- Hepatitis A-Virus ist bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Betreuung von behinderten Menschen in Einrichtungen für behinderte Menschen und

- Hepatitis Hepatitis-B-Virus und Hepatitis-C-Virus ist bei Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, in Einrichtungen bei der Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von behinderten Menschen einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen,

ist durchzuführen.

Hepatitis A und Hepatitis B sind als impräventabel gekennzeichnet. Mitarbeiter, die in den v.g. Einrichtungen mit dem Reinigen der Toiletten beauftragt sind, ist demzufolge ein Impfangebot nach entsprechender ärztlicher Beratung zu unterbreiten.


Nach § 4 Abs. 2 der ArbMedVV darf "der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat."


Ob die Art und Schwere der Behinderung es zulässt, dass die behinderten Mitarbeitern überhaupt mit den Reinigungsarbeiten beschäftigt werden dürfen oder ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Behinderung zu treffen sind, ist ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung zu klären. Hierbei ist der Betriebsarzt zu beteiligen.


Auf die Broschüre "Gebäudereiniger - Sicher und gesund im Beruf" der BG BAU weisen wir hin.