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Welche Lärmgefährdungen durch Kfz bestehen bei Straßenarbeiten? Welche Schutzmöglichkeiten gibt es, wenn Gefahrensignale hörbar sein müssen?

KomNet Dialog 3830

Stand: 04.08.2017

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Gefährdungen, Belastungen (7.3.2)

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Frage:

Welche Lärmgefährdungen bestehen bei Arbeiten an Bundesstraßen (durch die Kraftfahrzeuge) und welche Schutzmöglichkeiten gibt es, wenn Gefahrensignale trotzdem hörbar sein müssen?

Antwort:

In Ihrem Fall liegt Ihr Arbeitsbereich eventuell im Grenzbereich eines Lärmbereichs. Je nach Fahrzeugart, Straßenbeschaffenheit, Witterung und Verkehrsbelastung können an Bundesstraßen Geräuschimmissionen 75 bis 80 dB(A) auftreten (Beurteilungspegel nach RLS-90, 6 bis 22 Uhr, Tag). Entsprechend der GUV-V B3 „Lärm“ wäre dies noch kein Lärmbereich, dauerhafte Gehörschäden wären auszuschließen. In der GUV-V B3, §1 wird aber auch aufgeführt, dass abhängig von der Art der Tätigkeit auch unterhalb eines Beurteilungspegels von 85 dB (A) Auswirkungen auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Arbeitssicherheit möglich sind (siehe DAL-Grafik - Bewertung von Umweltgeräuschen am Beispiel Straßenverkehr als Anlage).


Zum 15.02.2006 muss die Lärmschutz-Richtlinie 2003/10/EG „Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkung (Lärm)“ in nationales Recht umgesetzt werden. Hierdurch ergeben sich ab dem 15.02.2006 andere Grenzwerte. Lärmbereiche sind dann bereits Bereiche, bei dem der ortsbezogene Beurteilungspegel 80 dB(A) oder der Höchstwert des nicht bewerteten Schalldruckpegels 140 dB(A) (ppeak) erreicht oder überschreitet. Kennzeichnungspflichtig werden dann Bereiche ab 85 dB(A). Die in der GUV-V B3 derzeit enthaltenen höheren Werte müssen dann entsprechend angepasst werden.


Nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/10/EG „Persönlicher Schutz“ muss der Arbeitgeber, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel gegenüber Lärm die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) überschreitet, den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Bei Überschreitung des oberen Auslösewertes von 85 dB(A) muss der Gehörschutz getragen werden. Ausnahmen sind nicht benannt. Der Tages-Lärmexpositionspegel ist hierbei der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag. Alternativ kann auch der Wochen-Lärmexpositionspegel herangezogen werden. Er ist der über die Zeit gemittelte TagesLärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen (siehe Artikel 2 der Richtlinie).


Die für Ihren Arbeitsbereich durchgeführte Gefährdungsbeurteilung sollte Angaben über die Gefährdung durch Lärm enthalten. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie bei Bedarf eine personenbezogene Messung der Lärmimmission fordern, da Ihr Arbeitsplatz ortsveränderlich ist. Bei ortsveränderlichen Arbeitsplätzen wird der personenbezogene Beurteilungspegel dem ortsbezogenen Beurteilungspegel im Lärmbereich gleichgesetzt. Dies kommt z.B. in Betracht auf Baustellen oder bei der Verwendung von Handwerkzeugen und dergleichen. Bei der personenbezogenen Messung mit Dosimetern werden die jeweils auf die Person einwirkenden Geräusche gemessen. Dieses Verfahren wird i.d.R. dann verwendet, wenn die Person häufig die Arbeitsbereiche wechselt und somit unterschiedlichen Geräuschquellen ausgesetzt ist. Der hieraus ermittelte personenbezogene Beurteilungspegel ist außer bei kurzzeitigem Aufenthalt in Lärmbereichen dann von Bedeutung, wenn z.B. bewegliche Lärmquellen kurzzeitig außerhalb von Lärmbereichen eingesetzt werden. Diese werden dann als ortsveränderliche Lärmbereiche bezeichnet, z.B. bei fahrbaren Maschinen, Fahrzeugen und tragbaren Arbeitsgeräten. 


Gehörschutz:

Die Nutzung und Auswahl von Gehörschützern ist umfangreich und ausreichend in den Regelwerken der GUV beschrieben. In der GUV-Regel „Benutzung von Gehör-schützern“ (GUV-R 194, frühere Bezeichnung GUV 20.33) werden die unterschiedlichen Gehörschutzarten beschrieben. Es sind Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und Hilfen für die Bewertung und Auswahl enthalten.

In der GUV-Information „Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr“ (GUV-I 673, frühere Bezeichnung GUV 20.34) sind Gehörschützer und Bezugsquellen benannt, die die Signalerkennung im Straßenverkehr gewährleistet.

Quellennachweis:

Die EG-Richtlinie 2003/10/EG - Lärm finden Sie im Internet unter:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:042:0038:0044:DE:PDF 

Vorschriften der Unfallkassen (GUV): http://publikationen.dguv.de


Auf der Homepage der Unfallkassen finden sie unter dem Stichwort (S): Straßenunterhaltung / Straßenreinigung / Straßenverkehr zahlreiche Regeln und Informationen zum Thema: http://unfallkassen.de und http://www.unfallkasse-nrw.de/index.php?id=499