Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die Forderung der TRGS 510, dass Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine ausreichend große Auffangeinrichtung eingestellt werden müssen, auch für unter Druck stehende Aerosolpackungen?

KomNet Dialog 42634

Stand: 19.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" nennt unter Punkt "4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen": "(10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann." Meiner Meinung nach gilt dies auch für unter Druck stehende Aerosolpackungen (z.B. Bremsenreiniger oder Autolacke in Spraydosen), obwohl hier im Fall einer Leckage die Flüssigkeit wahrscheinlich unkontrolliert entweichen und nicht vollständig in die Auffangwanne fließen wird. Wie sehen Sie das?

Antwort:

Grundsätzlich sind gemäß TRGS 510 die Schutzmaßnahmen nach Nummer 4.2 bei der Lagerung von Gefahrstoffen immer anzuwenden (Nummer 4.1 Absatz 2 der TRGS 510). Dazu gehört auch der von Ihnen genannte Absatz 10.


Der Absatz 10 bezieht sich auf flüssige Gefahrstoffe. Das bedeutet, wenn sich in der Aerosolpackung ein flüssiger Gefahrstoff befindet, ist auch eine Auffangeinrichtung vorzusehen. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Auffangwanne handeln.


Bei der Auswahl der geeigneten Auffangeinrichtung ist das zu erreichende Schutzziel zu beachten. Dies ist, den Gefahrstoff im Leckagefall sicher aufzufangen. Wenn dieses Schutzziel durch eine Auffangwanne nicht erreicht wird, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine andere Auffangeinrichtung, wie z. B. eine Tasse bzw. ein Auffangraum, auszuwählen, durch die das Schutzziel erreicht wird. Auch die Lagerung in einem begehbaren Gefahrstofflager, einem Gefahrstoffschrank oder ähnlichen Einrichtungen (mit Auffangwanne) ist denkbar.