Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gilt das Mutterschutzgesetz auch für ausländische Frauen, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland arbeiten?

KomNet Dialog 5787

Stand: 25.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

Favorit

Frage:

Meine Frau und ich sind vor einigen Wochen von der Schweiz nach Deutschland gezogen. Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit, meine Frau die japanische. Meine Frau hat vor ca. einem Monat eine Stelle in einem hier ansässigen Unternehmen angenommen. Sie befindet sich also noch in der Probezeit. Nun haben wir überraschend rausgefunden, dass `wir` schwanger sind. Meine Frage ist, ob meine Frau die gleichen Rechte des Mutterschaftsschutz trotz der kurzen Anstellungs- und Aufenthaltsdauer geniesst.

Antwort:

Das Mutterschutzgesetz findet auf alle Frauen Anwendung, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, sofern der Arbeitsort der Frau in der Bunderepublik Deutschland liegt. Das Gesetz gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin, und zwar nicht nur für die im Gesetz geregelten Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, sondern auch für den Lohn- und Kündigungsschutz. Seit wann das Arbeitsverhältnis besteht, ist dabei ohne Bedeutung.

Der Kündigungsschutz gem. § 17 MuSchG besteht auch in der Probezeit.


Dem Arbeitgeber obliegen, wenn er eine werdende Mutter beschäftigt, folgende Pflichten:

  • Er muss, sobald ihm die Schwangerschaft bekannt ist, die zuständige Aufsichtsbehörde von der Schwangerschaft unterrichten (§ 27 Abs. 1 MuSchG).
  • Des Weiteren muss er die Arbeit der Schwangeren in der Weise regeln und gestalten, dass mögliche Gefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. Dazu muss er die aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG ermittelten Schutzmaßnahmen treffen und der schwangeren Arbeitnehmerin ein Gespräch über weitere Anpassung des Arbeitsplatzes anbieten.

Weitere Details zum Mutterschutzrecht sind der Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" zu entnehmen.


Ein Verzeichnis der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder ist z.B. hier abrufbar.