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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen zusätzliche Toiletten den Anforderungen der ASR entsprechen?

KomNet Dialog 28323

Stand: 07.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Wir stellen unseren Arbeitnehmern in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz WC-Anlagen zur Verfügung, die den einzelnen Bestimmungen nach ASR A 4.1 entsprechen. Zusätzlich stellen wir immer noch WC-Anlagen direkt dem Umkleidebereich angrenzend zur Verfügung, damit diese bei Bedarf beim Umkleiden schnell aufgesucht werden können. Hier wird natürlich nicht für die Anzahl der Belegschaft die Anzahl WC-Anlagen errichtet, da diese -wie oben beschrieben- bei den Arbeitsplätzen angeordnet sind. Jetzt kam die Frage auf, ob bei diesen zusätzlichen WC-Anlagen bei den Umkleiden, die nicht durch die ASR gefordert sind, sondern von uns darüber hinaus zur Verfügung gestellt werden, die Anforderungen der ASR A 4.1 insbesondere hinsichtlich Abmessungen/Abständen einzuhalten sind?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV selbst enthält nur die allgemein gehaltene Forderung, dass der Arbeitgeber Toilettenräume bereitzustellen hat.


Gemäß Ziffer 4.1 des Anhangs zur ArbStättV müssen sich (geeignete) Toilettenräume sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Wasch- und Umkleideräumen befinden.


Mit der Nr. 5.2 der in der Anfrage schon angeführten ASR A 4.1 "Sanitärräume" werden diese Anforderungen an die Bereitstellung konkretisiert.


Die Weglänge zu Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m und darf 100 m nicht überschreiten. Weitere Forderungen sind: im gleichen Gebäude, nicht weiter als eine Etage entfernt, der Weg dorthin soll nicht durchs Freie führen.


Die "Abmessungen" (Bewegungsflächen, Mindestmaße, Öffnungsrichtungen der Türen etc.) ergeben sich aus der Nr. 5.3 der ASR A4.1.


Von den Forderungen der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs darf der Arbeitgeber - ohne Ausnahmegenehmigung - nicht abweichen.


Wie bereits oben erwähnt, konkretisieren die Arbeitsstättenregeln die Forderungen aus der Verordnung und dem Anhang. Von diesen Regeln darf nur abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz - hierzu zählen auch die Anforderungen an Toiletten - auf andere Weise gewährleistet.


Diese Aussagen gelten grundsätzlich für die gesamte Arbeitsstätte. Zur Arbeitsstätte gehören auch die Toilettenräume.


Es wird dabei keine Unterscheidung getroffen, ob diese Toiletten zahlenmäßig erforderlich sind oder nicht. Die nach der ASR bereitzustellenden Toiletten stellen zudem nur die Mindestanzahlen dar.