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Ist es zulässig, wenn eine Firma mit Dauerarbeitsplätzen auf dem Betriebsgelände eines Kunden dort für ihre Mitarbeiter eine mobile Toilette bereitstellt?

KomNet Dialog 23549

Stand: 09.01.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Ist es zulässig, wenn eine Dienstleister-Firma, die auf einem Betriebsgelände eines Großkunden dauerhaft mehrere Arbeitsplätze eingerichtet hat, für ihre Mitarbeiter eine mobile Toilette (Dixi o.ä.) bereitstellt, weil die nächstgelegene Werkstoilette des Kunden mehr als 100 m entfernt ist? Wenn ja, wie sind die Vorschriften hinsichtlich Reinigung, Entleerung etc. geregelt? Wenn nein, welche Alternative ist dann erforderlich, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten? Wie ich die ASR A4.1 verstehe, wäre ein Container ja auch nur auf Baustellen vorgesehen, aber hier geht es um eine mehrjährige Dauerlösung.

Antwort:

Gemäß der Nummer 4.1 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Toilettenräume bereitzustellen.

Die  ASR A4.1 "Sanitärräume" präzisiert diese Forderung.

So sollte z. B. die Weglänge zwischen Arbeitsplätzen, …. und Toilettenräumen nicht länger als 50 m sein; sie darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein.

In der ASR A4.1 sind unter Punkt 8. "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" aufgeführt. Dort sind als Sanitäreinrichtungen u. a. "andere Raumzellen" genannt. Hiermit sind sicherlich die sogenannten "Dixi - Toiletten" gemeint. Da es sich hierbei aber um abweichende Regelungen für Baustellen handelt, kann es im Umkehrschluss nur heißen, dass diese "Raumzellen" in stationären Betrieben grundsätzlich nicht zulässig sind.

Wie bereits erwähnt, darf die Weglänge bis zur nächsten Toilette 100 m nicht überschreiten. Da sich diese Forderung aus einer ASR ergibt, kann von ihr abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten trotzdem sichergestellt wird.

Zu empfehlen wäre ansonsten z. B. die Aufstellung eines Sanitärcontainers innerhalb des Betriebsgebäudes oder mit direktem Zugang vom Betriebsgebäude aus, der alle Forderungen der Arbeitsstättenverordnung, des Anhangs sowie der ASR A4.1 erfüllt.

Abschließend bleibt zu erwähnen, dass eine gemeinsame Nutzung von Toiletten durch Beschäftigte des "Großkonzerns" und des" Dienstleisters" prinzipiell erlaubt ist.