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Ist es zulässig, eine Gefährdungsbeurteilung nur für "Arbeitsstätten" (Gebäude) eines Unternehmnes zu erstellen, ohne auf konkrete Tätigkeiten einzugehen?

KomNet Dialog 13760

Stand: 02.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Ist es zulässig, eine Gefährdungsbeurteilung nur für "Arbeitsstätten" (Gebäude) eines Unternehmnes zu erstellen? Unser Unternehmen hat an ca. 50 Standorten Büro- und sonstige Räume angemietet. Derzeit werden Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsplätze und Tätigkeiten ausgeführt (§ 5 ArbSchG). Mit einer Gefährdungsbeurteilung für alle Gebäude könnten die Festlegungen unabhängig von den dort ausgeübten Tätigkeiten/Arbeitsplätzen ausschließlich auf die "Ausstattungsvorgaben" des Gebäudes (Fluchtwege, Erste-Hilfe, Fentser, Türen, Regale, Begehungen etc.) erfolgen, weiterhin würden dann die Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze/Tätigkeiten zusätzlich gelten (§ 5 ArbSchG). Ist diese Vorgehensweise zulässig?

Antwort:

Die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG . Die Aspekte der Gefährdungen, die sich durch die nachgeordneten Verordnungen (wie z.B. Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung etc.) ergehen, sollen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz bearbeitet werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist nur dann ein erfolgreicher Schritt zu mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz, wenn alle an einem Arbeitsplatz oder in einer Arbeitssituation möglicherweise auftretenden Gefährdungen berücksichtigt werden. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der dort möglichen Gefähdungen sollte entlang der Arbeitsprozesse im Unternehmen durchgeführt werden, denn nur so ist es möglich, Gefährdungen vollständig zu erfassen. Letztendlich soll eine Gefährdungsbeurteilung, die den Fokus der Tätigkeit des Beschäftigten bzw. dessen Arbeitsplatz im Vordergrund hat, angestrebt werden.

Hinweis: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Siehe auch http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/gefaehrdungsbeurteilung/grundlagen_und_anforderungen/beurteilung_der_arbeitsbeding.htm.

Aus Gründen der Praktikabilität ist es natürlich nachvollziehbar, wenn bestimmte Aspekte der Gefährdungsbeurteilung übergreifend oder separat erfasst und bearbeitet werden. Hierbei sollte aber versucht werden, den Bezug zu der Tätigkeit/des Arbeitsplatzes herzustellen, da die Gefährdungen, die sich durch die Arbeitsstätte ergeben, wie z.B. nicht ausreichende Verkehrswege, schlechte Beleuchtung, unzureichendes Mobiliar, geringe Bewegungsfläche etc., sich konkret auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeit auswirken und zu Belastungen führen.

Auf die weiteren Informationen und Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de weisen wir hin.

Die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder haben durch die Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA ein Handlungspapier verabschiedet, das ihnen ermöglicht die Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb zu prüfen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist demnach nicht angemessen durchgeführt, wenn
• die betriebliche Gefährdungssituation offensichtlich unzutreffend bewertet wurde,
wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit nicht ermittelt worden sind,
wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht beurteilt wurden,
• besondere Personengruppen nicht berücksichtigt wurden,
• Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichend oder ungeeignet sind,
• keine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt wurde,
• die Beurteilung nicht aktuell ist,
• erforderliche Unterlagen des Arbeitgebers nicht aussagefähig bzw. plausibel sind.