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Kann man sich durch Selbststudium zur befähigten Person zum Prüfen von Leitern und Tritten qualifizieren?
KomNet Dialog 10876
Stand: 08.10.2026
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen
Frage:
Kann man sich durch Selbststudium zur befähigten Person zum Prüfen von Leitern und Tritten qualifizieren?
Antwort:
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um als befähigte Person Arbeitsmittel prüfen zu können.
Die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV definiert in § 2 Absätze 5 und 6 Fachkundigkeit sowie befähigte Personen:
"(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah
ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf
aktuellem Stand zu halten.
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit
hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt
sind, sind diese zu erfüllen."
Die Kriterien "Berufsausbildung und Berufserfahrung" sind fest und lassen sich auch nicht durch externe oder interne Qualifikation aufbauen.
Das Kriterium "Zeitnahe berufliche Tätigkeit" gliedert sich in "Erfahrungen", die die Person mit der Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen besitzen und in eine "angemessene Weiterbildung". "Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen."
D.h., durch ein Selbststudium allein kann keine Qualifikation zur befähigten Person erworben werden. Einzelne für eine befähigte Person erforderliche Kenntnisse, wie z.B. zum Stand der Technik oder über die zu betrachtenden Gefährdungen aus dem Kriterium "Zeitnahe berufliche Tätigkeit" gemäß der TRBS 1203, können durch Selbststudium auf den aktuellen Stand gebracht oder gehalten werden.