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Kann man sich durch Selbststudium zur befähigten Person zum Prüfen von Leitern und Tritten qualifizieren?

KomNet Dialog 10876

Stand: 27.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Kann man sich durch Selbststudium zur befähigten Person zum Prüfen von Leitern und Tritten qualifizieren?

Antwort:

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um als befähigte Person Arbeitsmittel prüfen zu können. 


Befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV für diese Tätigkeit über Fachkenntnisse, die sie durch

1. Berufsausbildung,

2. Berufserfahrung und

3. zeitnahe berufliche Tätigkeit

erworben haben. Mindestvoraussetzung sind die in der angesprochenen TRBS 1203 (www.baua.de/TRBS) genannten Kriterien.


Die Kriterien "Berufsausbildung und Berufserfahrung" sind fest und lassen sich auch nicht durch externe oder interne Qualifikation aufbauen.


Das Kriterium "Zeitnahe berufliche Tätigkeit" gliedert sich in "Erfahrungen", die die Person mit der Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen besitzen und in eine "angemessene Weiterbildung". "Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen."


D.h., durch ein Selbststudium allein kann keine Qualifikation zur befähigten Person erworben werden. Einzelne für eine befähigte Person erforderliche Kenntnisse, wie z.B. zum Stand der Technik oder über die zu betrachtenden Gefährdungen aus dem Kriterium "Zeitnahe berufliche Tätigkeit" gemäß der TRBS 1203, können durch Selbststudium auf den aktuellen Stand gebracht oder gehalten werden.