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Was ist bei einer zeitlich begrenzten Aufstellung eines oberirdischen Methanoltanks bei Umbauarbeiten zu beachten?
KomNet Dialog 29889
Stand: 29.07.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Frage:
Eine Frage zu Technischen Regeln und Vorschriften bei einer zeitlich begrenzten Aufstellung eines oberirdischen Methanoltanks (ca. 1 Woche/ 3000 l) für Härteöfen, z.B. wegen eines Umbaus/Reinigung des Haupttanks. Was ist hier zu beachten?
Antwort:
Methanol ist eine leicht entzündbare Flüssigkeit und ist giftig beim Einatmen, bei Hautkontakt und beim Verschlucken.
Für Methanol gelten folgende Gefahrenhinweise:
H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H331: Giftig bei Einatmen, H311: Giftig bei Hautkontakt, H301: Giftig bei Verschlucken.
H370: Schädigt die Organe. Betroffene Organe: Augen
Der Flammpunkt beträgt 9° C.
Dämpfe bilden mit Luft explosive Gemische.
Quelle: Gestis-Stoffdatenbank
Im Sicherheitsdatenblatt, das der Hersteller dem gewerblichen Verwender mitliefern muss, befinden sich weitere Informationen.
Es gelten die Vorschriften der
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere die §§ 6-8,11 und 13-15, sowie der Anhang 1, Nr.1 und der
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Ein Tank mit 3000 l Methanol ist keine erlaubnispflichtige Anlage nach § 18 BetrSichV. Die Anlage ist eine überwachungsbedürftige Anlage in Bezug auf die Explosionsgefährdung, es gilt § 15 BetrSichV und Anhang 2 Nr. 3 zur BetrSichV.
In der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 509 - Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter - sind die geltenden Anforderungen aufgeführt.
Grundsätzlich kann von einer technischen Regel (TRGS) abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird (§ 7 Abs. 2 GefStoffV).
Das Gefahrstoffrecht regelt nur in einer Vorschrift (Lagern schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt, § 2 Abs. 6 GefStoffV) einen zeitlich begrenzten Zustand. Andere zeitliche Begrenzungen, mit eventuell reduzierten Anforderungen, kennt das Gefahrstoffrecht nicht.
Anforderungen aus dem Wasserrecht, z.B. der länderspezifischen Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS) oder der ab 1. August 2017 geltenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind gesondert zu beachten. Hier sollte der Kontakt mit der zuständigen Umweltbehörde gesucht werden.