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Besteht ein Interessenkonflikt, wenn eine Person als Fachkraft für Arbeitssicherheit und verantwortliche Elektrofachkraft bestellt wird?

KomNet Dialog 42587

Stand: 14.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Besteht ein Interessenkonflikt, wenn eine Person als Fachkraft für Arbeitssicherheit und verantwortliche Elektrofachkraft bestellt wird?

Antwort:

Die §§ 1, 2, 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) begründen die Möglichkeit und die Verpflichtung des Arbeitgebers, bestimmte Personen vertraglich zu den dort vorgesehenen Funktionen zu verpflichten. Diese Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen von den verantwortlichen Personen i. S. von § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterschieden werden, die eigenverantwortlich vom Arbeitgeber an sie delegierte Führungsaufgaben wahrnehmen.


Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte sind sowohl nach der Konzeption des SGB VII als auch der des ASiG nicht Vorgesetzte mit Weisungs- und Anordnungsbefugnissen. Sie müssen ihre Arbeitszeit im Sinne der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2 leisten. In dem Betriebsbereich, in dem sie im Rahmen des ASiG tätig sind, dürfen sie keine Leitungs- und Aufsichtsfunktionen übernehmen. Vielmehr haben sie die verantwortlichen Personen beim Arbeitsschutz zu unterstützen.


Eine Vermengung dieser unterschiedlichen Rollen durch die Betreuung durch dieselbe Person ist damit rechtlich nicht ausgeschlossen. Werden sie in anderen Betriebsbereichen als Leitungs- oder Aufsichtsorgane tätig, unterliegen sie uneingeschränkt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Uneingeschränkt zulässig ist es, ihnen die Stellung von beratenden Schutzbeauftragten z. B. nach dem Störfall- oder Wasserrecht usw. zu übertragen.


Um Effizienzminderungen durch Interessenkollisionen auszuschließen, sollte jedoch Abstand davon genommen werden, diese Personen mit Doppelfunktion nach den ASiG und dem ArbSchG auszustatten.