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Müssen Werksvertragsfirmen, die ihren Hauptsitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben?

KomNet Dialog 6553

Stand: 12.07.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Müssen Werksvertragsfirmen, die ihren Hauptsitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben? Wenn ja, wo steht dieses genau beschrieben? Oder reicht es, wenn die Firmen im Ausland eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben?

Antwort:

In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gilt das Territorialprinzip. Dies bedeutet, dass alle Personen, die sich auf dem Gebiet der BRD befinden, dem Recht und der Staatsgewalt der BRD unterliegen.

Unter § 2 Absatz 1 Nummer 5 Arbeitnehmer Entsendegesetz (AEntG) wird bestimmt, dass unter anderem die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen zur Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Hygiene am Arbeitsplatz auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung findet.


Bezüglich der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter wird der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auf Personen ausgedehnt, die nicht zu den Mitgliedern und Versicherten der deutschen Unfallversicherungsträger zählen (§ 16 SGB VII).

Dementsprechend haben ausländische Firmen auch die Vorschriften nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) einzuhalten. Hierzu gehört auch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einer Betriebsärztin/ eines Betriebsarztes. Die Fachkräfte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sind die Experten im Arbeits- und Gesundheitsschutz, die die Verantwortlichen vor Ort unterstützen müssen. Weitere Anforderungen an die Fachkräfte entnehmen Sie bitte den §§ 3 und 6 aus dem ASiG. Des Weiteren ist auch eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung entsprechend den §§ 5 und 6 ArbSchG durchzuführen und zu dokumentieren. Hierbei ist auch die Unterstützung der Fachkräfte erforderlich.

Mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die ausschließlich am ausländischen Standort tätig ist, können die vorgenannten Anforderungen sicherlich nicht erfüllt werden. Ob und inwieweit diese Fachkraft in Deutschland tätig werden kann, müsste im Einzelfall mit der örtlich zuständigen Behörde geklärt werden.

Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, empfehlen wir Ihnen den Sachverhalt mit der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde abzuklären..