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Bis zu welcher Böschungsneigung ist an einem Regenrückhaltebecken kein Geländer als Absturzsicherung erforderlich?

KomNet Dialog 42562

Stand: 06.06.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

An einem Regenrückhaltebecken (Erdbecken) ist umlaufend eine Böschung geführt. Bis zu welcher Böschungsneigung ist kein Geländer als Absturzsicherung erforderlich?

Antwort:

Die häufig diskutierte Frage nach Art und Umfang der Einfriedung richtet sich immer nach dem Einzelfall. Die Grundforderung geht auf § 9 DGUV Vorschrift 1

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht."

sowie auf die Verkehrssicherungspflicht zurück.

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zumindest die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist. Sie gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte). Die §§ 823 ff, Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter. Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus der Rechtsprechung zu §§ 823 ff. BGB hergeleitet.


Regenrückhaltebecken sind abwassertechnische Anlagen im Sinne der DGUV Vorschrift 22 "Abwassertechnische Anlagen". Wie Sie der DGUV Vorschrift und der zugehörigen Durchführungsanweisung entnehmen können, werden hier zwar Absturzsicherungen gefordert (§ 6); bei Böschungen mit einer Neigung von bis zu 1:1 (45°) kann das Schutzziel aber auch durch geeignete Bepflanzungen erreicht werden.


Insgesamt sollte die Notwendigkeit einer Absturzsicherung sowie deren Art bzw. Ausführung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) geprüft werden. Entscheidend ist die Gefährdung Betriebsangehöriger oder Dritter und die kann je nach Gestaltung des Bauwerks sehr unterschiedlich sein. Beurteilungskriterien sind z.B. Vorkommen von Absturzstellen, Gefahr des Ertrinkens an Wasserflächen oder bei plötzlich auftretender starker Wasserführung, aber auch benachbarte Wohnbebauung oder gar Kinderspielplätze, Schulen etc.. Hier sind eventuell weitere Stellen wie die Baubehörde zu beteiligen.


Auf die folgenden (kostenpflichtigen) Informationen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) weisen wir hin:

  • Arbeitsblatt DWA-A 166 „Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung – Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung“
  • DWA-M 176 „Hinweise zur konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung von Bauwerken der zentralen Regenwasserbehandlung und –rückhaltung“
  • Themenband T 3/2013 „Beispiele zur Gestaltung von Regenbecken“