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KomNet-Wissensdatenbank

Ist eine Frau in Kitas und Kindergärten einer erhöhten Unfallgefahr im Sinne der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung ausgesetzt?

KomNet Dialog 42257

Stand: 18.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

In Kitas und Kindergärten stellen sich im Zusammenhang mit der nun zu erstellenden allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz folgende Frage: Ist die Frau erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt? Ein „normales“ Spielverhalten der Kinder wurde ausgeschlossen als "erhöhte Unfallgefahr". In einer Kindertagesstätte gibt es allerdings noch weitere „Gefahrensituationen“, wie z.B. während der Turnstunde. Aus diesem Grund stellt sich hier die Frage, was genau hinter dem unbestimmten Rechtsbegriff „erhöhter Unfallgefahr“ zu verstehen ist. Wie kann eine erhöhte Gefahr eingeschränkt und bewertbarer gemacht werden? Aktuell ist z.B. ein Kind völlig unvorhersehbar und ohne eine „Grunderkrankung bzw. Indikation“ auf dem Außengelände „ausgerastet“ und einer hoch schwangeren Erzieherin von der Schaukel in den Bauch gesprungen. Es ist nichts passiert, aber sollte nicht unberücksichtigt bleiben. Gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko oder müssen solche Situationen durch diverse Maßnahmen ausgeschlossen werden (was sehr schwer wird und mir derzeit nicht umsetzbar erscheint in der Arbeit mit Kindern)?

Antwort:

Rechtsbegriff der unverantwortbaren Gefährdung

"Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist." (§ 9 Abs.2 MuSchG) Mit dem Begriff „unverantwortbare Gefährdung“ soll also die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefährdung eintreten wird, in Bezug auf die Höhe der zu erwartenden Schadens ermittelt werden.


Bei der dafür erforderlichen Bewertung ist wie folgt zu unterscheiden: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, kann umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Gesundheitsschaden ist, und sie muss umso kleiner sein, je schwerer der etwaige Gesundheitsschaden wiegt.


Ist sowohl die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefährdung eintritt und als auch der mögliche gesundheitliche Schaden gering, so ist nicht von einer unverantwortbaren Gefährdung auszugehen.

Bei der Beurteilung der Gefährdungen ist der hohe Rang des vom Mutterschutz verfolgten Schutzziels - die gesundheitliche Unversehrtheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes – zu berücksichtigen.


Bei der Betreuung von Personen ohne Verhaltensauffälligkeiten oder fremd- bzw. selbstgefährdendem Verhalten kann von einer geringen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, wenn es keine Vorfälle in der Vergangenheit gab.


Gab es, wie in Ihrem geschilderten Beispiel, jedoch Situationen, bei denen die schwangere Frau oder ihr Kind hätten verletzt werden können, so ist zu prüfen, ob und wie die Frau vor möglichen zukünftigen Übergriffen geschützt werden kann. Ist keine geeignete Schutzmaßnahme möglich, so muss die Mitarbeiterin in letzter Konsequenz von der Betreuung der aggressiv reagierenden Personen freigestellt werden.