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Was gehört alles zur Einsatzzeit gemäß der betriebsärztlichen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2?

KomNet Dialog 12716

Stand: 17.04.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Was gehört alles zur Einsatzzeit gemäß der betriebsärztlichen Betreuung DGUV Vorschrift 2 und was nicht? Gilt dies z.B. auch für sog. Vor- und Nacharbeiten, Büroarbeiten, Anfahrzeiten usw?

Antwort:

Der Betreuungsumfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung zusammen. Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten und Aufgaben in der Vorschrift vorgegeben. Ergänzend ermittelt der Betrieb Art und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung selbst auf der Basis des vorgegebenen Verfahrens und der zu betrachtenden möglichen Aufgaben.


Vor- und Nacharbeiten sind in der DGUV Vorschrift 2 nicht näher angesprochen. Allerdings enthält die Grundbetreuung gemäß Anlage 2 das Aufgabenfeld 9 mit folgenden Aspekten:

9 Selbstorganisation

9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen

9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen


Dieses Aufgabenfeld beinhaltet grundsätzlich auch vor- und nachbereitende Aspekte zur Wahrnehmung der Betreuungsleistungen.


Hinsichtlich Anfahrzeiten enthält Anlage 2 folgende klare Regelung: Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.


Auf die Informationen der DGUV bezüglich der DGUV Vorschrift 2 weisen wir hin.