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Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann eine SiFa ein "Schwerpunktprogramm aus eigener Initiative" vorschlagen?

KomNet Dialog 23854

Stand: 15.05.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Die Sifa kann selbst ein "Schwerpunktprogramm aus eigener Initiative" vorschlagen. Wo steht dafür die Rechtsgrundlage?

Antwort:

Die Rechtsgrundlage hierfür ist die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

Im Anhang 3 "Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben" ist folgendes nachzulesen:

Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.

1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

  • Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren)
  • Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts)
  • Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen
Unter dem Punkt 3 "Betriebsspezifischer Teil der Betreuung" und dort Nummer 4 findet sich ebenfalls ein Hinweis auf die Schwerpunktprogramme. Dort heißt es:

4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
        Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.