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Sind ableitfähige Schuhe in Zone 2 Pflicht?

KomNet Dialog 42542

Stand: 19.12.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Es geht um ableitfähige Schuhe bei Arbeiten in Ex-Bereichen im Zusammenhang mit den Vorgaben aus der TRGS 727. In unserem Unternehmen (Stromerzeugung aus Erdgas) arbeiten wir im wesentlichen in der Ex-Zone 2. Nun spricht die TRGS im Kap. 7.1 in Satz (1) aber hauptsächlich von den Ex-Zonen 0,1, 20 und 21. Das wäre ja erstmal nicht zu beachten in Zone 2. Verwunderlich ist der Satz (2): Hier wird ja verallgemeinert auf alle Bereiche, die gefährdet sind und schließt somit Ex-Zonen 2 mit ein. Deshalb die Frage: Sind nun ableitfähige Schuhe in Zone 2 Pflicht oder nicht? [Zum Großteil tragen wir antistatisches Schuhwerk (Durchgangswiderstand 10^5 bis 10^9 Ohm), aber nicht unbedingt ableitfähiges Schuhwerk (10^5 bis 10^8 Ohm)].

Antwort:

Eine Pflicht im Sinne einer verbindlichen Regelung gibt es nicht. Grundlage ist, wie immer, die Gefährdungsbeurteilung.


Als Grundlage für die Beurteilung ist richtigerweise die TRGS 727 benannt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Forderung nach ableitfähigem Schuhwerk (105 bis 108 Ohm) auch in der Zone 2 gilt, kann zusätzlich die TRBS 2152 Teil 3 herangezogen werden. Danach ist


"In explosionsgefährdeten Bereichen [..] zu vermeiden:

 – in Zone 2 und 22: Zündquellen, die ständig oder häufig auftreten können,"


Ist davon auszugehen, dass die Bereiche nicht ständig oder häufig (im Sinne von "zeitlich überwiegend") begangen werden, die mögliche Zündquelle also nicht ständig oder häufig wirksam ist, kann die Gefährdungsbeurteilung durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die beschriebenen Schuhe mit 105 bis 109 Ohm einen ausreichenden Schutz bieten.


Der Absatz 2 des Kapitels 7.1 der TRGS 727 befasst sich nicht mit explosionsgefährdeten Bereichen (für die meist Zonen festgelegt sind), sondern mit Bereichen, die durch explosionsgefährliche Stoffe oder Gemische gefährdet sind. Diese Stoffe sind gemäß GHS mit dem Piktogramm GHS 01 gekennzeichnet. Erdgas bildet zwar mit Luft explosionsgefährdete Bereiche, ist aber nicht explosionsgefährlich i.S. GHS. Aus diesem Grund sind die beiden Absätze der TRGS 727 nur auf den ersten Blick widersprüchlich bzw. verwirrend.