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Ersetzten Fersenbänder ableitfähige Schuhe im Ex-Bereich?

KomNet Dialog 3717

Stand: 18.08.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Erfüllen Fersenbänder die Kriterien der DGUV Information 213-060 bzw. sonstiger Bestimmungen für den Explosionsschutz? Dürfen Zone 1-Bereiche mit Hilfe von Fersenbändern und einfachen "Strassenschuhen" betreten werden? Wenn ja: sind dann zwei Fersenbänder (für beide Schuhe) erforderlich?

Antwort:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber für den Fall, dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann, auch die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen zu beurteilen. Für diese Beurteilung kann die DGUV Information 213-060 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Merkblatt T 033 der Reihe "Sichere Technik")" zu Rate gezogen werden.


Hiernach (Nummer 7.1) ist in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 oder 20 sowie in Zone 21 bei Stoffen mit einer Mindestzündenergie kleiner 3 mJ ableitfähiges Schuhwerk mit einem Ableitwiderstand der Person gegen Erde von höchstens 10 Ω zu tragen. Ebenso darf der Ableitwiderstand von Fußböden diesen Wert von 10 8 Ω nicht überschreiten.


Die besagten Fersenbänder sind konzipiert für den ESD-Bereich (Electrostatic Discharge) zum Schutz elektronischer Bauelemente. Die Anforderungen an die Ableitfähigkeit des Schuhwerks zur Personenerdung sind im ESD-Bereich höher als nach o.g. DGUV Information 213-060; z.B. für ESD-Schuhe fordert die EN 61340 einen Ableitwiderstand zwischen > 105 und < 35 106 Ω. Ein typischer Ableitwiderstand für die Fersenbänder liegt bei 106 Ω. Fersenbänder sollten an beiden Füßen getragen werden, damit ständiger Kontakt mit dem ableitfähigen Fußboden gewährleistet ist.


Neben der Vermeidung der elektrostatischen Aufladung haben Schutz- bzw. Sicherheitsschuhe für Beschäftigte weitere wichtige Schutzmerkmale, wie z.B. Schutz vor mechanischen Belastungen oder vor heißen oder ätzenden Flüssigkeiten. Wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Personen (z. B. Besuchergruppen) festgestellt wird, dass kein besonderer Fußschutz notwendig ist, so ist die korrekte Verwendung von Fersenbändern nach den genannten Kriterien unbedenklich. Hierbei ist allerdings ein möglicher Verschleiß der Bänder durch die reale Arbeitsumgebung, die sich von den „Reinräumen“ des ESD-Bereiches wesentlich unterscheiden (z. B. durch verschmutzte Böden, Säuren und Laugen, mechanischer Verschleiß), zu berücksichtigen.


Hinzu kommt, dass die Zoneneinteilung (hier Zone 1) eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung darstellt, und die Gefährdungsbeurteilung auch darauf abstellt, dass Besuchergruppen nicht bei Anwesenheit einer explosionsfähigen Atmosphäre diese Bereiche betreten (Gesundheitsgefahren bestehen i.d.R. schon bei geringeren Konzentrationen als die UEG (untere Explosionsgrenze)).


Fazit:

Im Einzelfall ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und für welche Personengruppen die Anwendung von Fersenbändern in Zone 1-Bereichen sinnvoll und ausreichend ist.