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Ist ein Übergang von einer Steigleiter zu einer Zwischenbühne zulässig? Wie wäre der Übergang auszuführen?

KomNet Dialog 14733

Stand: 10.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Bei einer Anlage ist eine ca. 7 m lange durchgängige Steigleiter vorhanden, die normgerecht mit Rückenschutz ausgestattet ist. Nun ist in dieser Anlage eine Zwischenbühne eingezogen worden, die gleichfalls über diese Leiter erreicht werden soll. Darf in z.B. 3,5 m Höhe ein zusätzlicher Zugang in/zu dieser Leiter eingebaut werden (z.B. indem der Rückenschutz als Zugang aufgetrennt wird)? Wenn ja, welche Gestaltungskriterien müssen angewandt werden? Die Norm DIN 18799 sieht diese Art von Steigleiter(modifizierung) nicht vor.

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Steigleitern und Steigeisengänge, dass diese sicher benutzbar sein müssen.

"Dazu gehört, dass sie
a. nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen,
b. an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,
c. nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind."

(ArbStättV, Anhang Nummer 1.11)

In der ASR A1.8 "Verkehrswege" , in der DGUV Regel 103-007 (bisher: BGR 177) "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" und in der DGUV Information 201-014 (bisher: BGI 691) "Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen" werden die Anforderungen konkretisiert.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Schutzmaßnamen sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge auszuwählen:

A. Absturzsicherung z.B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz
B. Auffangeinrichtung z.B. Schutznetze, Schutzwände und Schutzgerüste
C. Individueller Gefahrenschutz

D.h. bei Übergängen mit Absturzgefahr sind vordringlich Umwehrungen anzubringen. Umwehrungen sind Geländer, feste Abschrankungen, Brüstungen oder ähnliche Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz (siehe auch Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände, Betreten von Gefahrenbereichen".

Fazit:
Zugänge und Austritte von Steigleitern müssen gegen Absturz gesichert sein. Die konkreten Maßnahmen sind generell im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der Vorschriften, Regelwerke und Normen (z.B. DIN 18799) zu ermitteln und festzulegen.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.