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KomNet-Wissensdatenbank

Wird bei einer "Leerfahrt" eine Fahrerkarte benötigt?

KomNet Dialog 42521

Stand: 25.11.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Ein Sprinter (3,5 t; ohne Anhänger) ist mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet. Dieser wird zwar gewerblich gefahren, jedoch nicht für "gewerbliche Güterbeförderung" genutzt. Ist also leer. Wird hier trotzdem eine Fahrerkarte benötigt?

Antwort:

Grundsätzlich ist die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten (und damit verbunden die Benutzung des eingebauten Fahrtenschreibers) bei Nutzung eines Fahrzeuges, welches in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit der Fahrpersonalverordnung (FPersV) fällt, verpflichtend. Der Geltungsbereich umfasst im Wortlaut die "Beförderung im Straßenverkehr", welche weiterhin definiert wird als jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs. Diese Formulierung umfasst bewusst auch die Leerfahrt eines entsprechenden Fahrzeuges. Es kommt also vorrangig darauf an, dass das Fahrzeug gewerbsmäßig genutzt wird, unabhängig davon, ob es beladen ist oder nicht.


Keine Aufzeichnungspflicht besteht, wenn das Fahrzeug vom Geltungsbereich ausgenommen (gem. Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 1 Abs. 2 FPersV) wurde bzw. eine Ausnahme gem. § 18 FPersV in Anspruch genommen werden kann. Ob die Bedingungen hierfür vorliegen, ist im Einzelfall individuell vor der Fahrt abzuklären.