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Muss ich bei Privatfahrten mit einen LKW 7,49 t mit Kofferaufbau das Schaublatt ausfüllen?

KomNet Dialog 27042

Stand: 16.07.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Ich habe mir privat einen LKW (7,49 t) mit Kofferaufbau gekauft, der mit einem Tachographen (Schaublatt) vorgerüstet ist. Muss ich bei Privatfahrten mit Wohnwagen das Schaublatt ausfüllen? Welche Ruhzeiten gelten bei Privatfahrten?

Antwort:

Grundsätzlich sind Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von nicht mehr als 7,5 t, die zur nicht gewerblichen (privaten) Güterbeförderung verwendet werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen. Ob das von Ihnen verwendete Fahrzeug während der Fahrt leer oder beladen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant (vgl. Art. 4 lit. a VO (EG) Nr. 561/2006). Wird das von Ihnen beschriebene Fahrzeug (Motorwagen) mit einem Anhänger betrieben, in Ihrem Fall mit einem Wohnanhänger, so liegt die zHM des Gespanns über der o. g. Gewichtsgrenze von 7,5 t. Ob mit dem Anhänger (hier: Wohnwagen) Güter transportiert werden können ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Dies ergibt sich aus der in der Verordnung genannten Definition für einen Anhänger (vgl. Art. 4 lit. b VO (EG) Nr. 561/2006)

Wird von Ihnen die Fahrzeugkombination aus Motorwagen (LKW 7,49 t) plus Anhänger (Wohnwagen) geführt, so ist das eingebaute EG-Kontrollgerät ordnungsgemäß zu bedienen. Ausnahmen können durch Sie in diesem Fall nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die einschlägigen Vorschriften des Fahrpersonalrechtes sind daher vollumfänglich durch Sie anzuwenden und einzuhalten. Einen umfangreichen Überblick über die fahrpersonalrechtlichen Regelungen erhalten Sie auch in dem veröffentlichten Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr" beim Bundesamt für Güterverkehr.