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Muss die interne verantwortliche Elektrofachkraft an innerbetrieblichen Begehungen des Arbeitsschutzes teilnehmen?
KomNet Dialog 42513
Stand: 20.11.2018
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem
Frage:
Muss die interne verantwortliche Elektrofachkraft an innerbetrieblichen Begehungen des Arbeitsschutzes teilnehmen?
Antwort:
Eine solche Verpflichtung ist uns aus dem Arbeitsschutzrecht nicht bekannt.
Weder die Anzahl noch die Teilnehmerauswahl oder der Dokumentationsaufwand der Sicherheits-/Betriebsbegehungen sind in gesetzlichen Vorgaben geregelt. Die Sicherheitsbegehungen sind nach Sinnhaftigkeit zu gestalten und richten sich nach betrieblichem Bedarf oder betrieblicher Notwendigkeit/Vorgabe (z. B. aus der Gefährdungsbeurteilung).
Zur sicherheitstechnischen Bestandsaufnahme ist es erforderlich, dass jeder Arbeitsplatz, jeder Raum und jeder Ort eines Betriebes begangen wird.
Wer sinnvollerweise an der Begehung teilnimmt, richtet sich nach den zu besichtigenden Einheiten und anfallenden Themen, ggf. unter Beteiligung des Betriebsrates gem. § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die regelmäßige Begehung von Arbeitsstätten gehört zu den gesetzlich normierten Pflichten, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG) und Betriebsärzte (§ 3 ASiG), nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Erforderliche Maßnahmen müssen dokumentiert und kommuniziert werden. Die Berichtspflicht besteht gegenüber dem Arbeitgeber. Die Dokumentation der Tätigkeiten der Fachkraft ist im Jahresbericht der Fachkraft gefordert.
Eine Übersicht über Anlässe, die eine Sicherheitsbegehung nahe legen, ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zum § 2 der DGUV Vorschrift 2.
Es kann sinnvoll sein, sich im Vorfeld von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Hier können etwaige betriebsspezifische Punkte angesprochen werden. Eine pauschale Aussage, was im einzelnen zu beachten ist, kann von uns nicht getroffen werden. Dies ist nur mit Ortskenntnis möglich.