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Muss bei einem Fahrgerüst zwingend ein innerer Aufstieg vorhanden sein?

KomNet Dialog 29329

Stand: 11.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Muss bei einem Fahrgerüst zwingend ein innerer Aufstieg (Treppenturm, s. BG Bau"Baustein" B112) vorhanden sein? Wenn nicht, welche Absturzhöhe darf man innerhalb des Gerüstes zum darunterliegenden Gerüstboden haben ? (5 m als Steigleiter ohne Rückenschutz?). Wo Findet man Regelungen hierzu?

Antwort:

Bei Arbeitsmitteln ist eine Gefährdungsbeurteilung durch den Verwender zu erstellen. Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich unter § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


„Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

[...]

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.      die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,

2.      die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,

3.      die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,

4.      vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung."

Weiterhin wird in § 4 BetrSichV der Stand der Technik gefordert:


Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und

3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist."

Als Stand der Technik dient die TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten". Unter Nummer 4.3.2 "Zugänge zu Arbeitsplätzen während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer“ findet man folgendes:


„Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten (mindestens alle 50 m) müssen angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können. Grundsätzlich sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen.

 

Können Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eingesetzt werden, können an deren Stelle Leitern verwendet werden. Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. Platzmangel oder statische Gegebenheiten sein.

 

Von Ebenen, die mit Aufzügen, Transportbühnen oder Treppen erschlossen sind, dürfen zusätzlich maximal zwei weitere, nicht umlaufende Gerüstlagen (z. B. Giebelbereich, Staffelgeschoss) mit innenliegenden Leitergängen begangen werden.

 

Geeignete Maßnahmen zu der Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden.

 

Der Zugang über innenliegende Leitern ist zulässig

-      bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m oder

-      bei Arbeiten an Einfamilienhäusern,

wenn die dabei bestehenden Gefährdungen (z. B. umfangreicher Materialtransport, Schließen von Durchstiegsöffnungen) in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.“

Eine explizierte Absturzhöhe wird in der TRBS nicht angegeben nur Maßnahmen gegen Absturz der Beschäftigten entsprechend der Rangfolge - Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, individueller Gefahrenschutz.


Fazit:

Treppenläufe sind, wenn technisch möglich, anderen Aufstiegen (z. B. Leitern) vorzuziehen. Innenaufstiege sind auf die kleinstmögliche Fallhöhe zu begrenzen (2,00 m Personenhöhe/ Durchgangshöhe). Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers kann als Informationsquelle dienen.