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Muss bei einem Fahrgerüst zwingend ein innerer Aufstieg vorhanden sein?
KomNet Dialog 29329
Stand: 08.11.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen
Frage:
Muss bei einem Fahrgerüst zwingend ein innerer Aufstieg (Treppenturm, s. BG Bau"Baustein" B112) vorhanden sein? Wenn nicht, welche Absturzhöhe darf man innerhalb des Gerüstes zum darunterliegenden Gerüstboden haben ? (5 m als Steigleiter ohne Rückenschutz?). Wo Findet man Regelungen hierzu?
Antwort:
Bei Arbeitsmitteln ist eine Gefährdungsbeurteilung durch den Verwender zu erstellen.
Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich unter § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
"Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1.die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten."
Weiterhin wird in § 4 BetrSichV der Stand der Technik gefordert.
"Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist."
Als Stand der Technik dient die TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten-".
Unter Punkt 4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten findet man folgendes:
"Um die Absturzgefahr bei den Zugängen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten zu vermeiden, eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.
Erläuterung:
− Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen sollten z. B. als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten
während der Benutzung verwendet werden, wenn
- über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,
- die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgt oder
- umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden.
Zu den umfangreichen Arbeiten zählen zum Beispiel:
- Anbringen von kompletten Fassadenverkleidungen, wie z. B. Verblendmauerwerk, Natursteinbekleidungen, vorgehängte Fassaden
- Fassadensanierung mit Vollwärmeschutz,
- komplette Dachsanierung, wenn das Gerüst als Zugang zur Dachfläche genutzt wird.
Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden.
Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. sein:
- Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes, z. B. im innerstädtischen Bereich, in Industrieanlagen,
- Kircheneinrüstungen, wenn bis zur Traufe des Kirchendaches ein Treppenzugang und im Bereich der Turmspitze ein innen liegender Leitergang verwendet wird.
- Geeignete Maßnahmen zu der Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden."
Eine explizierte Absturzhöhe wird in der TRBS nicht angegeben nur Maßnahmen gegen Absturz der Beschäftigten entsprechend der Rangfolge - Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, individueller Gefahrenschutz.
Fazit:
Treppenläufe sind, wenn technisch möglich, anderen Aufstiegen (z. B. Leitern) vorzuziehen. Innenaufstiege sind auf die kleinstmögliche Fallhöhe zu begrenzen (2,00 m Personenhöhe/ Durchgangshöhe). Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers kann als Informationsquelle dienen.