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Welche Anforderungen gelten für Ruhemöglichkeiten von Schwangeren?

KomNet Dialog 42495

Stand: 29.10.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Gemäß ASR A 4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" müssen Schwangeren entsprechende Ruhemöglichkeiten bereit gestellt werden. Führer wurden die Anforderungen (z. B. Höhe von 45 - 50 cm) an Liegen in der ASR 31 "Liegeräume" konkretisiert. Welche Anforderungen gelten nun? Besteht z. B. die Möglichkeit, eine Behandlungsliege mit einer Höhe von 65 cm gleichzeitig als Ruhemöglichkeit für Schwangere zu nutzen?

Antwort:

Nach der Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen schwangere Frauen und stillende Mütter sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.


Konkretisiert werden diese Anforderungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Dort ist unter Punkt 6 Einrichtungen für schwangere Frauen und stillende Mütter folgendes nachzulesen:


"(1) Werden schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen. Die Privatsphäre ist bei der Nutzung zu gewährleisten.

(2) Die Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.

(3) Für die Räume, in denen die Einrichtungen genutzt werden, gelten die Anforderungen aus Punkt 4.1 Abs. 5 bis 11."


Wenn die v. g. Anforderungen erfüllt werden, dann kann z. B. auch die Behandlungsliege genutzt werden. Besonders zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Privatspähre bei der Nutzung zu gewährleisten ist und die Liege jederzeit genutzt werden kann. Dies könnte in der Praxis u. U. problematisch werden.