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Gibt es eine rechtliche Grundlage, nach der die Einrichtung von einem Mutter-Kind-Raum am Arbeitsplatz erforderlich ist?

KomNet Dialog 30291

Stand: 24.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Gibt es eine rechtliche Grundlage, nach der die Einrichtung von einem Mutter-Kind-Raum am Arbeitsplatz erforderlich ist? Kann eine solche Pflicht des Arbeitgebers unter speziellen Bedingungen bestehen?

Antwort:

Eine rechtliche Grundlage speziell für die Einrichtung von sog. Mutter-Kind-Räumen (auch Eltern-Kind-Räume) gibt es im Arbeitsschutzrecht nicht und ist uns auch darüber hinaus nicht bekannt..


Nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) iVm. Punkt 4.2 Abs. 1 S. 4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergänzt um Punkt 6 Abs. 1 und Punkt 3.4 iVm. Punkt 2 S. 2 ASR A4.2 müssen werdenden und stillenden Müttern jedoch während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit Einrichtungen bereitgestellt werden, in denen sie sich unter geeigneten Bedingungen setzen, hinlegen und ausruhen sowie stillen können.


Die Einrichtungen müssen nach Punkt 6 Abs. 1 und 2 ASR A4.2 "am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen", wobei die Privatsphäre "bei der Nutzung zu gewährleisten" ist. Hinzu kommt, dass die Einrichtungen "gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein" müssen. Für die Räume, in denen die Einrichtungen genutzt werden, gelten nach Punkt 6 Abs. 3 die Anforderungen aus Punkt 4.1 Abs. 5 bis 11, d. h. dass jene Räume z. B. leicht und sicher über Verkehrswege erreichbar sein müssen (Abs. 5), eine Sichtverbindung nach außen aufweisen sollen (Abs. 10) und Beeinträchtigungen soweit wie möglich auszuschließen sind (Abs. 7).


Hinweis:


Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Aussschuss für Arbeitsstätten (ASTA) festgelegt.


Hält der Arbeitgeber die Technischen Regeln ein, kann er insoweit davon ausgehen, dass entsprechende Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss er sicherstellen damit zumindest gleiche Sicherheit und gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen.