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Ab wann muss der Arbeitgeber eine Liegemöglichkeit gem. MuSchG und ASR vorhalten?

KomNet Dialog 44153

Stand: 31.07.2025

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ab wann muss der Arbeitgeber eine Liegemöglichkeit gem. MuSchuG und ASR vorhalten? Grundsätzlich immer, oder erst, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat?

Antwort:

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert, hier die ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume".

Der Punkt 6 „Einrichtungen für schwangere Frauen und stillende Mütter" der ASR A4.2 enthält folgende Anforderungen:

„(1) Werden schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen. Die Privatsphäre ist bei der Nutzung zu gewährleisten.

(2) Die Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein. 

(3) Für die Räume, in denen die Einrichtungen genutzt werden, gelten die Anforderungen aus Punkt 4.1 Abs. 5 bis 11."


Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) weist im § 9 „Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung" Absatz 3 Folgendes auf:

„(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann."

Der AfMu-Regel (MuSchR) Nummer 10.1.01 „Gefährdungsbeurteilung" ist unter Abschnitt 4.5 Absätze 8 und 9 Folgendes zu entnehmen:

„(8) Der Arbeitgeber hat in Hinblick auf Pausen und Arbeitsunterbrechungen geeignete Bedingungen zum Ausruhen für die schwangere Frau sicherzustellen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn eine Liegemöglichkeit in einem geschützten Bereich bereitgestellt wird, so dass der angestrebte Ruheeffekt nicht beeinträchtigt wird (Punkt 6 und Punkt 4.1 Absätze 5 bis 11 Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2).

(9) Geeignete Bedingungen für die stillende Frau sind gegeben, wenn eine Liege- oder eine Sitzmöglichkeit in einem geschützten Bereich bereitgestellt wird, so dass der Stillvorgang nicht beeinträchtigt wird."

Wie die gesetzliche Forderung letztlich umgesetzt wird, liegt, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, im Ermessen des Arbeitgebers. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass im Betrieb nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft oder für stillende Mütter Liegemöglichkeiten zur Verfügung stehen.