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Wie ist in der ASR A4.2 der Passus "am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe" zu verstehen bzw. auszulegen?

KomNet Dialog 28752

Stand: 21.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Nach Punkt 6 Absatz 1 der ASR A4.2 -Pausen- und Bereitschaftsräume- müssen für schwangere Frauen und stillende Mütter Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe vorhanden sein. Wie ist "am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe" zu verstehen bzw. auszulegen? Müssen sich diese Einrichtungen im gleichen Gebäude wie der Arbeitsplatz befinden und sind evtl. maximale Wegstrecken oder Etagen zu beachten, oder dürfen sie auch in einem anderen Gebäude vorgehalten werden?

Antwort:

Nach Nummer 4.2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen sich schwangere Frauen und stillende Mütter während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".


Nach Punkt 3.4 bieten Einrichtungen für schwangere Frauen und stillende Mütter, schwangeren Frauen und stillenden Müttern die Gelegenheit, sich während der Pausen oder der Arbeitszeit zu setzen, hinzulegen und auszuruhen.


Unter Punkt 6 ist folgendes festgelegt:


"(1) Werden schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen. Die Privatsphäre ist bei der Nutzung zu gewährleisten.

(...)

(3) Für die Räume, in denen die Einrichtungen genutzt werden, gelten die Anforderungen aus Punkt 4.1 Abs. 5 bis 11."

Eine konkrete Wegstrecke in Metern, die zurückgelegt werden darf, findet sich in den Vorschriften nicht. Die ASR A4.2 führt unter 4.1 Nr. 5 aus:

" Pausenräume und Pausenbereiche müssen leicht und sicher über Verkehrswege erreichbar sein. Der Zeitbedarf zum Erreichen der Pausenräume soll 5 Minuten je Wegstrecke (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln) nicht überschreiten. Die Wegstrecke zu Pausenbereichen darf 100 m nicht überschreiten".


Legt man dies und die Definition für das Wort "unmittelbar" ( = durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt) zugrunde, kann man nur zu dem Schluss kommen, dass sich die Einrichtungen mindestens auf derselben Etage befinden müssen. Eine Einrichtung auf einer anderen Etage oder einem anderen Gebäude halten wir für nicht zielführend.