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Muss beim Neubau von Arbeitsstätten, in denen Frauen arbeiten, immer ein Ruheraum für schwangere und stillende Frauen berücksichtigt werden?

KomNet Dialog 18841

Stand: 14.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Gem. ASR A4.2 ist unter Punkt 6 "Einrichtungen für schwangere und stillende Mütter" eine Einrichtung zum Hinlegen bereit zu stellen. Muss ich dieses beim Neubau einer Arbeitsstätte, in der Frauen arbeiten, immer berücksichtigen, auch wenn bisher keine Schwangeren dort arbeiten? Oder gilt dies erst ab einer bestimmten Betriebsgröße bzw. Anzahl an weiblichen Beschäftigten? Es besteht schließlich immer die Möglichkeit, dass die beschäftigten Frauen schwanger werden.

Antwort:

Die Forderung zur Einrichtung von Ruheräumen ergibt sich aus Nummer 4.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) : "Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können."


Konkretisiert wird diese Forderung durch den Punkt 6 "Einrichtungen für schwangere Frauen und stillende Mütter" der ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Dort steht u. a.: "Werden schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen."


Somit greift die Regelung erst, wenn schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt werden. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, diese Vorschrift schon beim Neubau von Arbeitsstätten zu berücksichtigen, da, wie Sie selbst schreiben, bei der Beschäftigung von Frauen im gebährfähigen Alter immer die Möglichkeit besteht, dass diese schwanger werden und dann entsprechende Räume / Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden müssen.