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Ab welcher Wassertiefe benötigt man PSA gegen Ertrinken?

KomNet Dialog 42492

Stand: 29.10.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Bei uns im Unternehmen ist eine Diskussion über das Tragen von PSA gegen Ertrinken (in unserem Fall: Automatik-Rettungswesen) entstanden. Es geht darum, ab welcher Wassertiefe PSA gegen Ertrinken getragen werden muss? Teilweise besteht die Auffassung, dass PSA gegen Ertrinken in "knietiefen" Becken übertrieben ist. Andererseits existiert die Auffassung, dass man bei Ohnmacht auch in einer "Pfütze" ertrinken kann. Leider haben wir keine Vorschrift, Regel o.ä. gefunden, in der eine Wassertiefe beschrieben wird, ab welcher man PSA gegen Ertrinken tragen muss.

Antwort:

Die Wassertiefe ist unerheblich.


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierbei ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.


Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.


Als Arbeitgeber/Unternehmer unterliegt er zudem der Einhaltung der Vorschriften seiner Berufsgenossenschaft. Hierbei hat er neben der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" insbesondere auch der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" nebst Durchführungsanweisung und die DGUV Regel 112-201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung "hinreichend" dokumentiert werden.


Hinweis:

Die Wassertiefe spielt insofern keine Rolle, da Beschäftigte durch andere Einflüsse, wie z. B. körperliches Unwohlsein, Übelkeit, Schlaganfall, Herzinfarkt etc. ohnmächtig bzw. bewegungsunfähig werden können, so dass sie auch in geringen Tiefen beim Eintauchen bzw. Versinken ertrinken, bevor andere Rettungsmaßnahmen ergriffen werden können.