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Wie kann ich feststellen, ob ein Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsaufgabe überlastet ist und eventuell zusätzliche Pausen benötigt?

KomNet Dialog 18600

Stand: 23.10.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Psychische Belastungen und Beanspruchungen > Über- und Unterforderung

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Frage:

Wo finde ich Vorgaben bzw. Regelungen, wie hoch auf Grund der Belastung des Arbeitnehmers der Anteil der zusätzlichen Pausen sein muß, wenn z.B von einem Arbeitnehmer mehrere Maschinen mit Teilen bestückt werden müssen. Diese Tätigkeit ist mit Tragen von Teilen verbunden. Durch das Gehen von einer Maschine zur anderen werden vom Arbeitnehmer ca. 15 bis 20 km am Tag zurückgelegt. Wie bewerte ich die Gesamtbelastung des Arbeitnehmers bzw. wie kann ich feststellen, ob der Arbeitnehmer mit dieser Arbeitsaufgabe überlastet, oder ob die Belastung vertretbar ist?

Antwort:

Aufgrund § 3 "Grundpflichten des Arbeitgebers" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist "der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." Hierbei sind die in § 4 ArbSchG aufgeführten "Allgemeinen Grundsätze" zu berücksichtigen.


§ 5 ArbSchG "Beurteilung von Arbeitsbedingungen" fordert hierzu:

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) ...

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. ...

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. ...


In die Gefährdungsbeurteilung ist die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) einzubeziehen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.


In dem von ihnen geschilderten Fall empfehlen wir Ihnen, für diesen speziellen Arbeitsplatz im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung auch den Einsatz bzw. die Anwendung der Leitmerkmalmethode, die in den LASI-Leitlinien "LV 9", "LV 29" und "LV 57" hinreichend beschrieben ist.


In der Auswertung der hierbei erzielten Ergebnisse sind unter Beteiligung von Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt die Maßnahmen festzulegen und zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG), die der Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten dienen. Neben zusätzlichen Pausen als Erholungsphase können dies auch andere Maßnahmen sein, die nur in Kenntnis der realen Arbeitssituation und der örtlichen Gegebenheiten von den Beteiligten getroffen werden können.


Aktueller Gesamthinweis:

Die BAuA hat im Oktober 2019 neue Leitmerkmalmethoden (LMM) für die sechs Belastungsarten manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten, manuelles Ziehen und Schieben von Lasten, manuelle Arbeitsprozesse, Ausübung von Ganzkörperkräften, Körperfortbewegung und Körperzwangshaltungen herausgegeben, die in deutscher und englischer Sprachversion mit Kurzanleitung den Betrieben zur Anwendung zur Verfügung stehen. Dazu wurde von der BAuA auch der entsprechende Forschungsbericht F 2333 herausgegeben (Band 1 zum MEGAPHYS-Gemeinschaftsprojekt).

Wie seit dem LMM-Entwicklungsbeginn im Jahr 1994 bisher systematisch vorgegangen wurde, werden auf der Basis des Forschungsberichts F 2333 wohl zukünftig auch wieder weitere Einzelformate zur LMM-Methodenfamilie von der BAuA den Betrieben zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden LASI-Veröffentlichungen zu den Leitmerkmalmethoden sind bisher noch nicht an den neuen Stand der Leitmerkmalmethoden angepasst worden, was wohl - wie bisher auch üblich - zukünftig systematisch noch geschehen wird.