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Wer ist für die persönliche Schutzausrüstung von Zeitarbeitnehmern verantwortlich?

KomNet Dialog 10461

Stand: 24.01.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Bei uns kommen Arbeitskräfte zum Einsatz über das AÜG. Wer ist hier für die persönliche Schutzausrüstung verantwortlich? Grundsätzlich werden bei uns Sicherheitsschuhe S2 getragen. Wenn jemand schweißen muss oder andere Tätigkeiten verrichtet, die zusätzliche PSA erfordern, wer muss diese Ausrüstung dann stellen? Der Verleiher oder der Entleiher?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist nach den Pflichten in den §§ 3, 4, und 5 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG sowie der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen - PSA bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung) für die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich. Bei Zeitarbeitnehmern ist dies als Arbeitgeber der Verleiher. Dieser stellt im allgemeinen die PSA. Jedoch kann auch der Entleiher verpflichtet sein, PSA zu stellen. Dies wird beim Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags in einer zusätzlichen Arbeitsschutzvereinbarung geregelt. In der Arbeitsschutzvereinbarung werden alle für den Einsatz relevanten Arbeitsschutzaspekte festgelegt, also auch, wer im Einzelfall die erforderliche PSA stellt und wer in diesem Fall die Kosten trägt.


Beim Einsatz selbst ist der Verleiher als Arbeitgeber für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich: er hat sich über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu den Bedingungen und Erfordernisse am Einsatzort zu informieren. Die realen, alltäglichen Verhältnisse kennt der Entleiher. Er setzt einen Zeitarbeitnehmer wie einen eigenen Beschäftigten ein. Damit hat auch er die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz des entliehenen Beschäftigten beim Einsatz im Betrieb. Daher muss er auf jeden Fall überprüfen, ob der Zeitarbeitnehmer die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung hat und nutzt, erforderlichenfalls muss er diese stellen.


So tragen beide, der Verleiher und der Entleiher, Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Zeitarbeitnehmer, also auch für die Bereitstellung und damit weiter für die Unterweisung der Zeitarbeitnehmer zur Benutzung der erforderlichen PSA.