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Wie können Fachkräfte die im Ausland erworbene Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen lassen?
KomNet Dialog 44005
Stand: 28.08.2024
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz
Frage:
Medizinische Technologen für Radiologie erwerben mit der Erlaubnis diese Berufsbezeichnung zu führen nach § 47 Abs. 6 StrlSchV die Fachkunde im Strahlenschutz. Wie ist die Situation bei ausländischen Fachkräften (aus einem sog. Drittstaat), denen nach erfolgter Gleichwertigkeitsfeststellung durch die zuständige Bezirksregierung vom Gesundheitsamt ihres Wohnortes die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Radiologie" bzw.„Medizinischer Technologe für Radiologie" zu führen, erteilt wird? Gelten diese dann auch als fachkundig im Strahlenschutz für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach MT-Berufe-Gesetz?
Antwort:
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 74 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist in der Regel nicht Bestandteil von Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Nach erfolgreicher Anerkennung verfügt die Person demnach nicht über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
Gemäß § 47 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) kann die zuständige Stelle eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.
Demnach haben Personen sich nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren bezüglich der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz an die zuständige Stelle zu wenden.